
Der Einspruchsrücknahmefall kann geändert und in einen Forderungsfall umgewandelt werden 2
- ZIVILKAMMER DES KASSATIONSGERICHTSHOFS
T. 01.02.2006 E.2005/10973 K.2006/742
DURCH “ABÄNDERUNG” DER LÖSCHUNG DES WIDERSPRUCHSVERFAHRENS
UMWANDLUNG IN EINE FORDERUNG
ZUSAMMENFASSUNG: Es ist möglich, die als Widerspruchsklage eingereichte Klage in eine Forderungsklage umzuwandeln, indem ein Änderungsantrag gestellt wird (2004/m.67 1086/m.83).
ENTSCHEIDUNG : Der Anwalt des Klägers erklärte, dass das eingeleitete Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung der von seinem Mandanten an die Beklagte verkauften und gelieferten Rechnungs- und Lieferscheinware wegen Widerspruchs eingestellt worden sei, und beantragte und klagte die Aufhebung des Widerspruchs und 40 Prozent Schadensersatz; später wandelte er mit dem Antrag auf “Abänderung” die Sache in eine “Forderungssache” um und beantragte die Beitreibung nebst Vorschusszinsen zu bearbeiten.
Der Anwalt der Beklagten erklärte, dass sie dem Kläger nichts schulde und die Ware nicht abgenommen habe, und beantragte, die Klage abzuweisen und 40 Prozent Schadenersatz zu beschließen. werden
Nach der Beweisaufnahme beschloss das Gericht, die Klage abzuweisen, da kein ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren bei den Vollstreckungsämtern im Zuständigkeitsbereich des Gerichts eingereicht worden war. gegen das Urteil legte der Anwalt des Klägers Berufung ein.
Obwohl die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs gerichtet war, wandelte der Anwalt des Klägers sie mit dem “Änderungs”-Antrag in eine Forderungsklage um. Es ist verfahrens- und rechtswidrig, wenn das Gericht ein schriftliches Urteil fällt, ohne den Änderungsantrag des Klägers zu prüfen.
SCHLUSSFOLGERUNG : Aus den oben genannten Gründen wurde am 01.02.2006 einstimmig beschlossen, das Urteil aufzuheben. werden
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Nach der Beweisaufnahme beschloss das Gericht, die Klage abzuweisen, da kein ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren bei den Vollstreckungsämtern im Zuständigkeitsbereich des Gerichts eingereicht worden war. gegen das Urteil legte der Anwalt des Klägers Berufung ein.
Obwohl die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs gerichtet war, wandelte der Anwalt des Klägers sie mit dem “Änderungs”-Antrag in eine Forderungsklage um. Es ist verfahrens- und rechtswidrig, wenn das Gericht ein schriftliches Urteil fällt, ohne den Änderungsantrag des Klägers zu prüfen.
SCHLUSSFOLGERUNG : Aus den oben genannten Gründen wurde am 01.02.2006 einstimmig beschlossen, das Urteil aufzuheben. werden
