
Der Einspruchsrücknahmefall kann geändert und in einen Forderungsfall umgewandelt werden 3
- ZIVILKAMMER DES KASSATIONSGERICHTES
T. 23.01.2006 E. 2005/7729 K. 2006/173
AUFHEBUNG DER EINSPRUCHSSACHE
ABSCHLUSS ALS SCHULDSACHE MIT ÄNDERUNG
ZUSAMMENFASSUNG : Die Rechtssache betrifft zwar die “Aufhebung des Einspruchs” gegen das Vollstreckungsverfahren gemäß Artikel 67 EBL, da jedoch der vom Anwalt des Klägers eingereichte “Änderungsantrag” die Durchführung der Rechtssache als Schuldsache beantragte, war es nicht korrekt, dass das Gericht beschloss, die Rechtssache abzuweisen, anstatt sie als Schuldsache zu prüfen und abzuschließen, und es wurde als angemessen erachtet, die Entscheidung aufzuheben. umgewandelt
ENTSCHEIDUNG : Die Klage bezieht sich auf die Aufhebung des Einspruchs des Beklagten gegen das Vollstreckungsverfahren, der auf der Grundlage von Artikel 67 des EBL eingereicht wurde. Das Gericht beschloss, die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass der Fall nicht als Annullierung des Einspruchs angesehen werden kann, da die Klage nicht innerhalb der in Artikel 67 des EBL festgelegten Frist eingereicht wurde. Es ist zwar anerkannt, dass, wenn die Klage nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Zustellung des Einspruchs an das Vollstreckungsamt an den Gläubiger eingereicht wird, der Fall nicht als Aufhebung des Einspruchs geprüft werden kann und sich nicht automatisch in einen Schuldfall verwandelt, aber da der Anwalt des Klägers mit dem vom Anwalt des Klägers eingereichten Änderungsantrag beantragte, den Fall als Schuldfall durchzuführen, war es in diesem Fall nicht korrekt, dass das Gericht beschloss, den Fall abzuweisen, anstatt den Fall als Schuldfall zu prüfen und abzuschließen, und es wurde als angemessen erachtet, die Entscheidung aufzuheben. umgewandelt
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 23.01.2006 einstimmig beschlossen, die Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelführers aufzuheben.
