
Voraussetzungen für die Einreichung einer direkten Vollstreckungsklage
Artikel 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nr. 2577 sieht vor, dass die Betroffenen wegen eines Verwaltungsakts, der ihre Rechte verletzt, direkt beim Staatsrat und bei den Verwaltungs- oder Steuergerichten eine Vollabhilfeklage einreichen können, oder sie können eine Aufhebungsklage und eine Vollabhilfeklage zusammen einreichen, oder sie können eine Vollabhilfeklage innerhalb der Klagefrist einreichen, die mit dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung in dieser Angelegenheit oder der im Falle der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zu erlassenden Entscheidung beginnt, oder mit dem Datum der Vollstreckung aufgrund von Schäden, die sich aus der Vollstreckung einer Klage ergeben, nach der Entscheidung dieses Falles, indem sie zunächst eine Aufhebungsklage einreichen.
Die Frage, ob es möglich ist, eine Vollstreckungsklage direkt aufgrund eines Verwaltungsakts einzureichen, war während der Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 521 Gegenstand von Diskussionen, und später, infolge der Änderung von Artikel 71 des genannten Gesetzes durch das Gesetz Nr. 1740, wurde entschieden, dass es möglich ist, eine Vollstreckungsklage direkt aufgrund eines Verwaltungsakts einzureichen. Andererseits war es in der Zeit vor dem Gesetz Nr. 1740 nicht möglich, nach der Ablehnung der Nichtigkeitsklage eine ordentliche Klage für dieselbe Handlung einzureichen, aber mit der Änderung durch das Gesetz Nr. 1740 ist vorgesehen, dass eine ordentliche Klage ohne Einreichung einer Nichtigkeitsklage eingereicht werden kann, ebenso wie eine ordentliche Klage nach Ablehnung der Nichtigkeitsklage eingereicht werden kann. In der Präambel des Gesetzes Nr. 1740 heißt es, dass nach den Regeln des Verwaltungsrechts, wenn ein von der Verwaltung festgestellter Vorgang, obwohl er im Einklang mit der Gesetzgebung steht, auch die Rechte einer Person verletzt, in diesem Fall eine vollständige gerichtliche Klage eingereicht werden kann, ohne dass der Vorgang annulliert wird. Wenn also Personen durch Verwaltungsakte, die nicht rechtswidrig sind und daher nicht rückgängig gemacht werden müssen, einen Schaden erlitten haben, kann auch dieser Schaden ersetzt werden. Die mit dem Gesetz Nr. 1740 eingeführte Regelung wird auch im Gesetz Nr. 2577 übernommen. Voraussetzungen
Wie in der Entscheidung der Kammer festgestellt wird, stellt die Tatsache, dass die Rücktrittsklage nicht eingereicht wurde, kein rechtliches Hindernis für die Einreichung einer vollständigen gerichtlichen Klage in Bezug auf dieses Geschäft dar.
In diesem Fall erfordert die Tatsache, dass die Rechtswidrigkeit des Geschäfts nicht durch eine gerichtliche Entscheidung in einer gemäß dem Gesetz eingereichten Nichtigkeitsklage festgestellt wird, nicht die Ablehnung der Vollrechtsschutzklage aus diesem Grund, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht nicht rechtskonform ist (İDDK – Entscheidung: 2007/1820). Voraussetzungen
DIE FRIST FÜR DIE EINREICHUNG EINER VOLLRECHTSSCHUTZKLAGE IM FALLE EINES DAUERSCHADENS
Im vorliegenden Fall wurde die Beschränkung der den Klägern gehörenden Immobilie nicht durch den Vollzug des Bebauungsplans aufgehoben. Daher ist bei Vorliegen eines Dauerschadens davon auszugehen, dass die Klagefrist nicht abläuft, solange die Beschränkung fortbesteht, auch wenn die Verwaltungshandlung oder das Rechtsgeschäft früher bekannt gemacht wurde. Voraussetzungen
Im vorliegenden Fall war der angefochtene Beschluss, mit dem die Klage wegen Verspätung abgewiesen wurde, rechtlich nicht korrekt, da die Klage nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers an die beklagte Verwaltung gemäß Artikel 11, 12 des Gesetzes Nr. 2577 eingereicht wurde (6. Kammer des Staatsrats – Beschluss: 2015/18939.
