
das Gericht, das für die Vollstreckung von Urteilen bei Verkehrsunfällen zuständig ist
Betrachtet man die Bestimmungen des achten Abschnitts des Gesetzes Nr. 2918 über die gesetzliche Haftung zusammen, so ist die Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und Entscheidung von Klagen zuständig, die gegen alle Fahrzeughalter und -betreiber, einschließlich solcher, die gegen öffentliche Verwaltungen und Institutionen als Fahrzeugbetreiber erhoben werden, aufgrund von Unfällen mit Kraftfahrzeugen, die dem Staat und anderen öffentlichen Institutionen gehören. Da jedoch die von den öffentlichen Verwaltungen und Institutionen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und -ordnung erbrachten Dienstleistungen sowohl gemäß ihren eigenen Errichtungsgesetzen als auch gemäß dem Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 die Merkmale einer öffentlichen Dienstleistung aufweisen und die Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltungen und Institutionen, die im Gesetz Nr. 2918 zugewiesen werden, nicht gesondert geregelt sind, fällt die Verhandlung und Beilegung der gegen die betreffenden Verwaltungen eingereichten Klagen mit dem Antrag auf Entschädigung für die Schäden, die angeblich durch die Dienstleistungen der Verkehrsordnung und -sicherheit entstanden sind, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Verkehrsunfällen
Folglich sollte die rechtliche Verantwortung der Generaldirektion für Autobahnen, die sich aus den im Errichtungsgesetz festgelegten und im Gesetz Nr. 2918 wiederholten Aufgaben der Generaldirektion für Autobahnen ergibt, d.h. der öffentlichen Dienstleistung, die sie in Form von Straßenbau, -instandhaltung, -betrieb und Gewährleistung der Verkehrssicherheit erbringt, nach den Grundsätzen und Regeln des Verwaltungsrechts bestimmt werden; daher sollten die aus diesem Grund einzureichenden vollständigen Urteilsfälle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden. Aus der Prüfung der Akten geht hervor, dass der Fall, der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit dem Antrag auf Zahlung des Schadens eingereicht wurde, der sich aus dem Vorfall ergeben haben soll, der sich auf der unter der Kontrolle der beklagten Verwaltung stehenden Autobahn ereignet hat. Verkehrsunfällen
In diesem Fall geht es nicht um die rechtliche Verantwortung des Fahrzeugbetreibers im Privatrecht, sondern darum, die Autobahnen ständig so instand zu halten, dass ihre sichere Nutzung gewährleistet ist, sie zu warten, sie instand zu halten, sie zu reparieren, sie reparieren zu lassen, sie zu betreiben, sie zu betreiben, sie zu betreiben, sie zu reinigen, sie gemäß dem Gesetz Nr. 6001 zu kontrollieren, Der Anspruch ergibt sich aus der Behauptung, dass die in Form der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Sicherstellung der Verkehrssicherheit vorgeschriebenen Pflichten nicht vollständig erfüllt werden, die erbrachten Leistungen daher mangelhaft betrieben werden und ein Leistungsmangel bei den entstandenen Schäden vorliegt, und dementsprechend gehört die Verhandlung und Lösung des Falles den Verwaltungsgerichten (Staatsrat 15. Kammer – Beschluss: 2015/1968). Verkehrsunfällen
