die Frist für die Einreichung einer Klage auf vollständigen Rechtsschutz nach der Löschungsklage

die Frist für die Einreichung einer Klage auf vollständigen Rechtsschutz nach der Löschungsklage

Die Klage wurde von dem klagenden Unternehmen eingereicht, dem die Teilnahme an Ausschreibungen für einen Zeitraum von einem Jahr gemäß dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen Nr. 4734 untersagt wurde, mit dem Antrag auf Entschädigung in Höhe von 185.976,-TL Vermögensschaden und 50.000,-TL Nichtvermögensschaden nebst Geschäftszinsen; Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klage in der Klage auf Aufhebung der Untersagungsverfügung, die gegen das klagende Unternehmen erhoben wurde, aufzuheben, und die Berufungs- und Berichtigungsanträge der Beklagten wurden zurückgewiesen und die Entscheidung wurde genehmigt. Das Urteil wurde dem Kläger am 21.10.2013 zugestellt. Löschungsklage

Am 26.02.2014 wurde die Klage eingereicht; in dem streitgegenständlichen Fall wurde in der Klage, die mit dem Antrag auf Aufhebung des Geschäfts bezüglich des Verbots der Teilnahme des klagenden Unternehmens an Ausschreibungen für ein Jahr eingereicht wurde, entschieden, das streitgegenständliche Geschäft aufzuheben, und diese Entscheidung wurde genehmigt und rechtskräftig; Artikel 12 des Gesetzes Nr. 2577, der das Verfahren zur Einreichung einer vollständigen gerichtlichen Klage aufgrund von Verwaltungshandlungen regelt. Artikel 12 des Gesetzes Nr. 2577, der das Verfahren zur Erhebung einer ordentlichen Klage bei Verwaltungsklagen regelt, sieht vor, dass in den Fällen, in denen eine gesonderte Klage auf Rückgängigmachung des schadensverursachenden Geschäfts eingereicht wird, innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieses Verfahrens eine ordentliche Klage eingereicht wird; die vom Kläger einzureichende Klage auf Ersatz des Schadens, den er aufgrund des genannten Verbotsgeschäfts erlitten haben soll, wird gemäß Artikel 12 des Gesetzes Nr. 2577 eingereicht. Gemäß Artikel 12 des Gesetzes Nr. 2577 handelt es sich um eine vollständige gerichtliche Klage, die im Anschluss an die Aufhebungsklage einzureichen ist; gemäß dem vorgenannten Artikel des Gesetzes sollte nach Abschluss der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Untersagungsverfügung, die dem klagenden Unternehmen am 21.10.2013 auferlegt wurde, innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 20.12.2013 eine vollständige gerichtliche Klage eingereicht werden, während es nicht möglich ist, die Begründetheit der am 26.02.2014 eingereichten Klage nach Ablauf dieser Frist zu prüfen; es entspricht dem Gesetz, die Klage wegen Verspätung abzuweisen, und es wurde beschlossen, das Urteil zu billigen (13. Kammer des Staatsrats – Beschluss: 2015/4206). Löschungsklage

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