Vollstreckungsrecht elektronische Transaktionen

Vollstreckungsrecht elektronische Transaktionen

Das Nationale Justizielle Netzinformationssystem wird in allen Arten von Vollstreckungs- und Konkursverfahren verwendet, die von den Vollstreckungs- und Konkursämtern durchgeführt werden; alle Arten von Daten, Informationen, Dokumenten und Entscheidungen werden über das Nationale Justizielle Netzinformationssystem verarbeitet, aufgezeichnet und gespeichert.

Elektronische Daten, die ordnungsgemäß mit einer sicheren elektronischen Signatur erstellt wurden, haben die Kraft eines Schuldscheins. Die gesicherte elektronische Signatur hat die gleiche Beweiskraft wie eine handschriftliche Unterschrift. Die gesicherte elektronische Signatur kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift verwendet werden, mit Ausnahme der in den Gesetzen ausdrücklich genannten Transaktionen, die nicht mit einer gesicherten elektronischen Signatur durchgeführt werden können. Auf Dokumente und Entscheidungen, die mit einer sicheren elektronischen Signatur erstellt wurden, finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausstellung mehrerer Ausfertigungen und das Siegelverfahren keine Anwendung.

Dokumente oder Entscheidungen, die aus zwingenden Gründen physisch ausgestellt werden, werden von befugten Personen mit sicheren elektronischen Signaturen unterzeichnet und an das Nationale Justiznetz-Informationssystem übertragen und über das Nationale Justiznetz-Informationssystem an die zuständigen Stellen weitergeleitet, wenn dies erforderlich ist. Die Originale der Dokumente und Entscheidungen, die in die elektronische Umgebung übertragen und auf diese Weise an die zuständigen Stellen übermittelt werden, werden im übermittelnden Vollstreckungs- und Konkursamt aufbewahrt und nicht physisch versandt. Vorbehalten bleiben jedoch die Fälle, in denen die Einsichtnahme in die Originaldokumente oder -entscheidungen zwingend erforderlich ist.

In den Fällen, in denen ein physisches Exemplar aus der elektronischen Umgebung entnommen werden muss, ist es vom Geschäftsführer oder dem von ihm beauftragten Personal zu unterzeichnen und zu versiegeln, wobei zu bestätigen ist, dass das Dokument mit dem Original identisch ist. Vollstreckungsrecht .

Bei Transaktionen in elektronischen Medien endet die Frist mit dem Ende des Tages.

(Zusätzlicher Absatz: 6/12/2018-7155/10 Art.) Der Gläubiger kann die Informationen über den Aktenverlauf und das Vermögen, die Rechte oder die Forderungen des Schuldners über das Nationale Justiznetzwerk-Informationssystem durch die in dieses System integrierten Informationssysteme für fünfzig Kuruş abfragen. Dieser Betrag wird jedes Jahr um den Aufwertungssatz erhöht, der gemäß den Bestimmungen des wiederholten Artikels 298 des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213 vom 4.1.1961 für das vorangegangene Jahr festgelegt und bekannt gegeben wird. Das Justizministerium ist ermächtigt, die um den Aufwertungssatz erhöhte Gebühr bis zum Fünffachen zu erhöhen oder zu senken und eine bestimmte Anzahl von Anfragen nach Tagen und Akten von der Gebühr zu befreien. Öffentliche Verwaltungen im Rahmen der allgemeinen Verwaltung dürfen diese Gebühr nicht erheben, ebenso wenig wie der Gläubiger für fünf Anfragen des Gläubigers zu ein und derselben Akte innerhalb eines Tages. Die in diesem Rahmen zu erhebende Gebühr wird nach dem vom Justizministerium festzulegenden Verfahren eingezogen und darf dem Schuldner nicht als Folgekosten in Rechnung gestellt werden. Vollstreckungsrecht .

Die Verfahren und Grundsätze für die elektronischen Transaktionen über das Nationale Justiznetz-Informationssystem werden durch eine Verordnung des Justizministeriums geregelt. Artikel 8/a-

GERICHTSENTSCHEIDUNGEN

Gemäß dem UYAP-System kann ein Gerichtsurteil erst dann im Anwaltsportal eingesehen werden, wenn es vom Richter und vom Urkundsbeamten elektronisch unterzeichnet und genehmigt wurde. Der Inhalt des Urteils wurde nicht beanstandet. Aus diesem Grund liegt kein Gesetzesverstoß vor, wenn das Urteil, das vom Richter in elektronischer Umgebung unterzeichnet und genehmigt und mit dem Editorprogramm des UYAP-Anwaltsportals ausgedruckt wurde, in das Verfahren aufgenommen wird.

Y.8.H.D.T T:25.09.2014 E:2013/23719 K:2014/17086

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