
Beschlagnahme der Minibuslinie
Auf Antrag des Gläubigers beschloss die Vollstreckungsdirektion, die auf den Schuldner T… K….. eingetragene Kleinbuslinie zu pfänden. Es ist unangemessen, eine Entscheidung in schriftlicher Form zu treffen, während es notwendig ist, zu untersuchen, ob die zu pfändende „Minibuslinie“ dem Schuldner von der zuständigen Gemeinde zugewiesen wurde und ob es eine Regelung zu diesem Thema gibt, und die Art der zu pfändenden Linie zu bestimmen und ob sie einen pfändbaren Wert hat, und eine Entscheidung entsprechend dem Ergebnis zu treffen, das sich ergeben wird.
Y.12.HD. T:09.06.1998 E:1998/6268 K:1998/6945
In Anbetracht des Inhalts des Auftrags war es nicht korrekt, dass der Gerichtsvollzieher die Pfändung mit der Begründung unterlassen hat, dass das zu pfändende Grundstück nicht dem Schuldner gehöre, was gegen Artikel 85/1 EGV verstößt.
Y.12.HD T:23.12.2003 E:2003/21473 K:2003/26200
Der Gerichtsvollzieher wies den Antrag des Gläubigers bezüglich der Pfändung zurück, indem er die Erklärung des Schuldners zur Kenntnis nahm, dass er am Ort der Pfändung als Gast anwesend war.
Y.12.HD. T:18.09.2002 E:2000/11862 K:2000/13041
Es besteht kein Widerspruch darin, dass der Gläubiger mit dem Vollstreckungsleiter zu der genannten Zweigstelle ging, um das bei der Gläubigerbank gesperrte Geld des Schuldners tatsächlich zu pfänden.
Y.12.HD. T:29.04.2004 E:2004/6537 K:2004/10591
Einlagen können mit einem Pfändungsbeschluss gepfändet werden. Es ist jedoch nicht möglich, dass der Gerichtsvollzieher persönlich zur Bank geht und eine Pfändung vornimmt.
Y.12.HD. T:17.02.2000 E:2000/1178 K:2000/2594
