
wenn es sich um eine Immobilie handelt, die dem Verstorbenen gehört, sollten das Grundbuch und die zugrundeliegenden Dokumente vorgelegt und die tatsächlichen Erben des Verstorbenen ermittelt werden
T.C. URTEIL
- Zivilkammer
Haupt: 2015/12867
Entscheidung: 2016/2952
Entscheidungsdatum: 08.03.2016
KLAGE AUF LÖSCHUNG DES ERBSCHEINS – WENN EINE DEM VERSTORBENEN GEHÖRENDE IMMOBILIE VORHANDEN IST, SIND DIE GRUNDBUCHURKUNDE UND DIE ZUGRUNDE LIEGENDEN DOKUMENTE VORZULEGEN UND ES IST FESTZUSTELLEN, WER DIE ERBEN DES VERSTORBENEN TATSÄCHLICH SIND – AUFHEBUNG DES URTEILS
ZUSAMMENFASSUNG: Es wurde als nicht richtig erachtet, die Klage abzuweisen, während das Grundbuch und die zugrundeliegenden Dokumente, falls vorhanden, des unbeweglichen Vermögens, das dem Verstorbenen gehört, vorzulegen sind, alle Beweise von den Parteien zu erheben sind und ohne zu zögern zu bestimmen ist, ob eine genealogische Beziehung zwischen den Klägern und dem Verstorbenen besteht, wer die Erben des Verstorbenen tatsächlich sind, und eine Entscheidung entsprechend dem Ergebnis zu treffen ist, und aus diesem Grund ist das Urteil aufzuheben. Das Urteil wird hiermit aufgehoben.
(4721 S. K. art. 30)
Fall und Entscheidung: Nach Schluss der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Löschung des Erbscheins mit dem Antrag des Anwalts der Kläger gegen den Beklagten vom 14.12.2010; das Urteil vom 10.07.2013, das über die Zurückweisung der Klage ergangen ist, wurde vom Anwalt der Kläger Einsicht in die Akte und alle darin befindlichen Schriftstücke beantragt, was als fristgerecht verstanden wurde:
Die Klage bezieht sich auf die Löschung des Erbscheins und den Antrag auf Erteilung eines neuen Erbscheins.
Anwalt der Kläger…. …., die der Beklagte aufgrund des Erbscheins mit der Nummer 1963/373 Main, 250 Entscheidung des Zivilgerichts erster Instanz Die Kläger beantragten die Löschung des Erbscheins mit der Nummer 2009/246 Main, 1285 Entscheidung des Zivilgerichts des Friedens und die Ausstellung eines neuen Erbscheins des muris …..
Der Beklagte wehrte sich gegen die Abweisung der Klage.
Das Gericht beschloss, die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass im Antwortschreiben der Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 30.05.2013 zwar festgestellt wurde, dass….., geboren 1259, und seine Tochter …, geboren 1308, im Haushalt registriert waren, die Aufzeichnungen von …. Mutter … und …, der als sein Bruder angegeben wurde, jedoch nicht gefunden wurden, keine Verbindung zu … hergestellt werden konnte und keine Aufzeichnung von Yaşar gefunden wurde.
Gegen das Urteil wurde vom Anwalt der Kläger Berufung eingelegt.
Um zu einer gesunden Schlussfolgerung in einem Fall zu gelangen, ist es notwendig, von den Parteien die Beweise zu erfragen und zu bestimmen, alle Beweise zu sammeln, die gezeigt werden und den Ausgang des Falles beeinflussen, die notwendigen Dokumente von den relevanten Stellen mitzubringen, und dann alle gesammelten Beweise zusammen zu bewerten und ein Urteil entsprechend dem Ergebnis zu fällen. Außerdem wird in solchen Fällen zweifellos der Grundsatz der Untersuchung von Amts wegen angewandt, da die mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eingereichten Klagen der unstreitigen Zuständigkeit unterliegen und der Kläger in solchen von den Erben eingereichten Klagen nur nachweisen muss, dass er der Erbe ist, d. h. er muss die Abstammung zwischen ihm und dem Erben nachweisen, und ob es andere Erben und deren Erbanteile gibt, wird vom Gericht von Amts wegen festgestellt.
Andererseits besagt Artikel 30 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721, dass Geburt und Tod in erster Linie durch die Eintragungen im Standesamt bewiesen werden können, und wenn es keine Eintragungen im Standesamt gibt oder wenn davon ausgegangen wird, dass die Eintragungen im Standesamt nicht korrekt sind, kann die tatsächliche Situation durch jeden Beweis nachgewiesen werden.
Im konkreten Fall ist es unbestritten, dass alle Mittel eingesetzt werden sollten, um die Personalien und Adressen des Verstorbenen und seiner Erben zu ermitteln und diese Informationen zu erhalten. Das Gericht hat jedoch das Grundbuchamt nicht um die Grundbucheinträge und die zugrundeliegenden Dokumente, die zum Grundbuch gehörende Vertragstabelle, in der der Verstorbene als Eigentümer eingetragen war, gebeten und keine Nachforschungen zu den Einwohnermeldedaten und der Adresse des Verstorbenen angestellt, und diese Fragen wurden auch nicht vom Grundbuchamt gestellt. Wenn es sich um eine Immobilie handelt, die dem Verstorbenen gehört, sollten das Grundbuchblatt und die zugrundeliegenden Dokumente vorgelegt, alle Beweise von den Parteien eingeholt und ohne zu zögern festgestellt werden, ob eine genealogische Beziehung zwischen den Klägern und dem Verstorbenen besteht und wer die Erben des Verstorbenen sind, und je nach Ergebnis sollte eine Entscheidung getroffen werden, aber es wurde nicht für richtig befunden, die Klage abzuweisen, und aus diesem Grund sollte das Urteil aufgehoben werden.
Schlussfolgerung Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 08.03.2016 einstimmig beschlossen, dass den Berufungseinwänden der Klägeranwälte stattgegeben und das Urteil aufgehoben wird und die vorausbezahlte Gebühr auf Antrag an den Einzahler zurückerstattet wird.
