
die Notwendigkeit, die Erben und Erbanteile des Verstorbenen zu bestimmen
T.C. URTEIL
- Zivilkammer
Haupt: 2015/16277
Entscheidung: 2016/2733
Entscheidungsdatum: 03.03.2016
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES ERBSCHEINS – ERFORDERLICHKEIT DER FESTSTELLUNG DER ERBEN UND ERBANTEILE DES VERSTORBENEN – ERFORDERLICHKEIT DER AUFHEBUNG DES URTEILS
ZUSAMMENFASSUNG: Der Rechtsstreit bezieht sich auf den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Im konkreten Fall: Nach den in der Akte befindlichen Standesamtsunterlagen ist der Verstorbene …. am … verstorben, verheiratet und kinderlos, wobei er seine Ehefrau … als Erbin hinterließ, und seine Ehefrau ist am … verstorben, wie aus der Antwort der Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom … vom …. hervorgeht und die Mutter, der Vater und die Geschwister des verstorbenen …. nicht gefunden wurden, wurde eine Anzeige in der Zeitung gemäß dem Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches gemacht, und es wurde davon ausgegangen, dass die Zeugenaussagen besagen, dass …. keine Mutter, keinen Vater und keine Geschwister hatte. In Übereinstimmung mit den oben erläuterten Rechtsvorschriften sollte das Gericht die Erben und Erbanteile des Verstorbenen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels des türkischen Zivilgesetzbuches bestimmen. Es wurde als nicht korrekt erachtet, ein Urteil zu fällen, ohne die oben erwähnten Punkte zu berücksichtigen, und aus diesem Grund sollte das Urteil aufgehoben werden.
(743 S. K. Art. 517)
Fall: Am Ende der Anhörung, die auf den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch den Anwalt des Klägers mit der Klageschrift vom 05.03.2015 stattgefunden hat, wurde das Urteil vom 20.10.2015 über die Annahme der Sache durch den Anwalt des Klägers zur Einsichtnahme beantragt, und nach der Annahme der Klageschrift, die als fristgerecht verstanden wurde, wurden die Akte und alle darin enthaltenen Papiere geprüft und berücksichtigt:
Der Rechtsstreit bezieht sich auf den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
Der Anwalt des Klägers erklärte, dass der Verstorbene seines Mandanten … am 21.04.1967 kinderlos verstorben sei, seine Ehefrau … sei am 13.04.1974 kinderlos verstorben, der Bruder der Ehefrau des Verstorbenen … (T.) sei die Mutter seines Mandanten, daher beantrage er die Erteilung des Erbscheins, der die Erben des Verstorbenen und deren Erbanteile ausweise. Notwendigkeit.
Das Gericht nahm das Erbe der verstorbenen … als Anteil an und entschied, dass der …-Anteil dem Staat gehört, unbeschadet der Rechte der Erben der Mutter und des Vaters, einen Aneignungsanspruch geltend zu machen, und dass der restliche Anteil den Nachkommen der verstorbenen Geschwister gehört.
Gegen das Urteil wurde vom Anwalt des Klägers Berufung eingelegt.
Erbschaft und Vererbung bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen geltenden Rechtslage. Notwendigkeit.
Artikel 517 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 743 besagt: “Die Erbschaft wird mit dem Tod eröffnet”, Artikel 439 besagt: “Die Erben ersten Grades sind die Nachkommen des Verstorbenen”, Artikel 439/1 besagt: “An die Stelle der vor dem Erben verstorbenen Kinder treten deren Nachkommen im Wege der Erbfolge in jedem Grad”, und Artikel 444/2 besagt: “Ist der überlebende Ehegatte zusammen mit der Mutter, dem Vater oder deren Nachkommen Erbe, so hat er das Nießbrauchsrecht an der Hälfte der Erbschaft sowie das Eigentum an 1/4 der Erbschaft, und wenn diese nicht vorhanden sind, hat er das Eigentum an der gesamten Erbschaft”.
Im konkreten Fall; nach dem Bevölkerungsregister in der Akte starb der Verstorbene …. am 21.04.1967, verheiratet und kinderlos, und hinterließ seine Frau … als Erbin, und seine Frau starb am 13.04.1974, und nach der Antwort der Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 02.07. 2015 wurden laut der Antwort der Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 02.07.2015 die Mutter, der Vater und die Geschwister des verstorbenen …. nicht gefunden, es wurde eine Bekanntmachung in der Zeitung gemäß Artikel 594 des Bürgerlichen Gesetzbuches veröffentlicht und die Zeugenaussagen gaben an, dass …. keine Mutter, keinen Vater und keine Geschwister hatte. Gemäß den oben erläuterten gesetzlichen Bestimmungen sollte das Gericht die Erben und Erbanteile des Verstorbenen unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 444 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 743 bestimmen. Es wurde als nicht korrekt erachtet, ein Urteil wie geschrieben zu fällen, ohne die oben genannten Punkte zu berücksichtigen, und aus diesem Grund musste die Entscheidung aufgehoben werden. Notwendigkeit.
Schlussfolgerung Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 03.03.2016 einstimmig beschlossen, die Berufungseinwände anzunehmen und das Urteil aufzuheben und die Vorschussgebühr auf Antrag an den Einleger zurückzuerstatten. kNotwendigkeit.
