
Vollständige Verurteilung zu Schadenersatz wegen Straßenverbreiterung
Nachdem klar war, dass gegen die Widerspruchsentscheidung fristgerecht Einspruch eingelegt wurde und die Unterlagen in der Akte verlesen wurden, wurde die Notwendigkeit erörtert:
Die Klage bezieht sich auf die Forderung nach Entschädigung für die Schäden, die am unbeweglichen Eigentum des Klägers während der Straßenverbreiterungsarbeiten entstanden sind. Der Anwalt des Klägers behauptete, dass viele Obstbäume, Zierpflanzen, Eisengeländer, Betonmauern, Eisenpavillons und Ziegelmauern im Garten des Grundstücks seines Mandanten von der beklagten Verwaltung ohne jegliche Benachrichtigung abgerissen und zerstört worden seien, und forderte und klagte auf die Übernahme des materiellen Schadens durch die Beklagte. Der beklagte Rechtsanwalt wehrte sich gegen die Abweisung der Klage. traßenverbreiterung
Die Entscheidung des Gerichts über die teilweise Annahme der Klage wurde von der Sonderkammer auf die Berufung des Anwalts der Beklagten aus den oben genannten Gründen aufgehoben. Das Gericht beschloss, aus den in der vorherigen Entscheidung angeführten Gründen Widerstand zu leisten, und der Anwalt des Beklagten legte gegen die Entscheidung über den Widerstand Berufung ein. Der Streit vor der Generalversammlung der Zivilkammern des Kassationsgerichtshofs dreht sich darum, ob der von der beklagten Verwaltung an der Immobilie des Klägers verursachte Schaden auf die Tätigkeit der beklagten Verwaltung im Rahmen des öffentlichen Dienstes zurückzuführen ist oder ob er auf einer unerlaubten Handlung beruht und ob der Klageantrag in Bezug auf die Zuständigkeit abzulehnen ist. traßenverbreiterung
Im Hinblick auf die Lösung des Streitfalls im konkreten Fall ist es sinnvoll, den Begriff des Zustellungsmangels zu erläutern.
In Artikel 125 Absatz 1 der Verfassung der Republik Türkei Nr. 2709 mit dem Titel “Rechtsmittel” heißt es: “Gegen alle Handlungen und Verfahren der Verwaltung steht der Rechtsweg offen”, und im letzten Absatz heißt es: “Die Verwaltung ist verpflichtet, den durch ihre eigenen Handlungen und Verfahren entstandenen Schaden zu ersetzen”.
Im Verwaltungsrecht werden zwei Arten der Haftung der Verwaltung anerkannt. Die eine ist die privatrechtliche Haftung, die sich aus den von der Verwaltung geschlossenen Verträgen nach den Grundsätzen des Privatrechts ergibt; die andere ist die dem Verwaltungsrecht eigene Art der Haftung, die sich nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts aus den von der Verwaltung geschlossenen Verträgen nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts und aus allen Arten von Geschäften und Handlungen der Verwaltung ergibt. Die Verpflichtung der Verwaltung, den Personen den von der Verwaltung verursachten Schaden zu ersetzen, beruht auf dem “Dienstverschulden (Mängelhaftung)” und der “verschuldensunabhängigen Haftung” der Verwaltung. Die verschuldensabhängige Haftung der Verwaltung wird in der Praxis durch den Begriff des “Dienstverschuldens” beschrieben. Obwohl es schwierig ist, eine vollständige und umfassende Definition des Dienstleistungsmangels vorzunehmen, wird er in der Lehre im Allgemeinen als das Auftreten eines Mangels, einer Rechtswidrigkeit, einer Störung, einer Unregelmäßigkeit, eines Defizits, einer Behinderung oder einer Nachlässigkeit bei der Einrichtung, Regelung oder Organisation, der Struktur, dem Personal oder dem Betrieb einer öffentlichen Dienstleistung, zu deren Erbringung die Verwaltung verpflichtet ist, definiert. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre wird das Vorliegen eines Dienstmangels in drei Fällen anerkannt. Diese drei Fälle sind: Nichterbringung der Leistung, verspätete Erbringung der Leistung und mangelhafte Erbringung der Leistung. traßenverbreiterung
Dementsprechend ist die Verwaltung in der Regel verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der kausal mit der von ihr erbrachten öffentlichen Dienstleistung zusammenhängt, und das Verwaltungsrecht. traßenverbreiterung
