Verjährungsfrist für die Besteuerung

Verjährungsfrist für die Besteuerung

WAS IST DIE VERJÄHRUNG IM STEUERWESEN, WIE WIRD SIE BERECHNET?

Unter Verjährung versteht man das Erlöschen einer Steuerforderung aufgrund von Zeitablauf. Die Verjährung gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat. In diesem Sinne ist die Verjährung eine Institution, die öffentliche Forderungen nach Ablauf der in ihrem eigenen Gesetz festgelegten Fristen beseitigt. Die Verjährung im Steuerrecht ist die Verjährungsfrist für die Veranlagung, die Verjährungsfrist für die Verhängung von Strafen und die Verjährungsfrist für die Berichtigung im Steuerverfahrensgesetz und die Verjährungsfrist für die Erhebung im Gesetz Nr. 6183 über das Verfahren zur Erhebung öffentlicher Forderungen.

Die Verjährungsfrist für die Veranlagung (Entstehungsverjährung) ist die Unmöglichkeit der Verwaltung, die betreffende öffentliche Schuld nach Ablauf der im Gesetz festgelegten Frist ab dem Ereignis, das die Steuer verursacht hat, entstehen zu lassen.

Die Verjährungsfrist für die Einziehung ist in Artikel 102 des Gesetzes Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen geregelt. Gemäß Artikel 102 gilt: „Wird eine öffentliche Forderung nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beginn des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem sie fällig wurde, eingezogen, so verjährt sie“.

Während die Entstehungsverjährung im Allgemeinen mit Beginn des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem das steuerbegründende Ereignis eingetreten ist, beginnt die Einziehungsverjährung mit Beginn des Jahres, das auf die Fälligkeit der unbezahlten Steuer folgt. Bei einem im Jahr 2020 erzielten Gewinn beispielsweise ist das Jahr 2020 das Jahr, in dem das steuerpflichtige Ereignis eingetreten ist. Das Einkommen für das Jahr 2020 (gemäß der Einkommensteuer) wird jedoch in zwei Raten im Jahr 2021 gezahlt. Mit anderen Worten, wenn es vollständig und innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt wird, ist der Fälligkeitstermin im Jahr 2021. Wenn der Steuerpflichtige im Jahr 2020 Einkünfte erzielt hat und diese Einkünfte im Jahr 2021 (im März) erklärt und nicht bezahlt, verjähren sie am Ende des fünften Jahres ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr 2021 folgt, d.h. 2022, also am 31.12.2026.

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