
Beispiel eines Urteils des Kassationsgerichtshofs über das Verbot der Weitervermietung
- Zivilkammer 2017/6483 E. , 2019/2527 K. „Text der Rechtsprechung“
GERICHT : AMTSGERICHT „…
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… Im türkischen Obligationenrecht sind Wohn- und überdachte Arbeitsplatzmietverträge in Artikel 339 und den folgenden Artikeln geregelt. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unter den vom Vermieter ausgehenden Gründen geregelt, was eine der Möglichkeiten ist, Wohn- oder überdachte Arbeitsplatzmietverträge auf dem Rechtsweg zu beenden, und nach Art. 350/1 TCO kann der Vermieter den Mietvertrag durch Einreichung einer Klage innerhalb eines Monats ab dem unter Einhaltung der Kündigungsfrist und der Fristen für die Kündigung nach den allgemeinen Bestimmungen über den Mietvertrag bei unbefristeten Verträgen bzw. zum Ende der Laufzeit bei befristeten Verträgen zu bestimmenden Zeitpunkt kündigen, wenn der Vermieter verpflichtet ist, das Mietobjekt für sich selbst, seinen Ehegatten, seine Nachkommen, seine Verwandten in aufsteigender Linie oder andere Personen, die ihm gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, zu nutzen. Nach Artikel 355/1 des Zollkodex darf der Verpächter, wenn er den Pachtgegenstand aus Gründen der Erforderlichkeit räumt, den Pachtgegenstand nicht an andere Personen als den früheren Pächter vermieten, es sei denn, dass drei Jahre ohne triftigen Grund verstrichen sind, und nach Artikel 355/3 des Zollkodex ist der Verpächter, wenn er gegen diese Bestimmungen verstößt, verpflichtet, dem früheren Pächter eine Entschädigung zu zahlen, die nicht weniger als eine Jahresmiete im letzten Pachtjahr betragen darf.
Im konkreten Fall wurde zwischen den Parteien ein Vertrag über die Vermietung eines überdachten Arbeitsplatzes mit einer Laufzeit von 10 Jahren geschlossen, der am 01.12.2007 begann, und die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.06.2011 über einen Notar mit, dass der Mietvertrag nicht verlängert wird, da die Immobilie als Arbeitsplatz genutzt wird, und der Kläger wurde aufgefordert, die Immobilie sechs Monate nach Zustellung des Schreibens zu räumen. In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde das Mietobjekt nach Aussage des Klägers am 01.01.2012 nach der Zustellung der Kündigung spontan geräumt, und da der Beklagte keine Räumungsklage aufgrund der Notwendigkeit eingereicht hat und keine Räumung durch Anwendung der aufgrund dieser Räumungsklage ergangenen Gerichtsentscheidung erfolgt ist, sind die in Artikel 355 geregelten Entschädigungsbedingungen nicht eingetreten. In diesem Fall sollte das Gericht die Klage zwar abweisen, aber es wurde nicht für richtig gehalten, sie so anzunehmen, wie sie geschrieben wurde, und sie musste aufgehoben werden.
