
Verbot der Weitervermietung von Musterurteilen des Kassationsgerichtshofs
- Zivilkammer 2017/6483 E. , 2019/2527 K.
GERICHT : AMTSGERICHT „…
.. Im konkreten Streitfall geht es um den Anspruch auf Entschädigung wegen der Verpachtung des von der Klägerin geräumten Mietobjekts an einen Dritten gemäß Artikel 355 des türkischen Obligationenrechts mit der Nummer 6098.
Das türkische Obligationenrecht regelt die Vermietung von Wohnungen und überdachten Arbeitsplätzen in Artikel 339 und den folgenden Artikeln. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unter den Gründen, die vom Vermieter herrühren, geregelt, was eine der Möglichkeiten ist, die Verträge über die Vermietung von Wohnraum oder überdachten Arbeitsplätzen durch einen Rechtsstreit zu beenden, und gemäß Art. 350/1 TCO kann der Vermieter den Mietvertrag durch Einreichung einer Klage innerhalb eines Monats ab dem unter Einhaltung der Kündigungsfrist und der Fristen für die Kündigung gemäß den allgemeinen Bestimmungen über den Mietvertrag bei unbefristeten Verträgen oder zum Ende der Laufzeit bei befristeten Verträgen zu bestimmenden Datum kündigen, wenn der Vermieter verpflichtet ist, das Mietobjekt für sich selbst, seinen Ehegatten, seine Nachkommen, seine Verwandten in aufsteigender Linie oder andere Personen, die ihm gegenüber gesetzlich zur Fürsorge verpflichtet sind, zu nutzen. Nach Artikel 355/1 des Zollkodex darf der Verpächter, wenn er den Pachtgegenstand aus Gründen der Erforderlichkeit räumt, den Pachtgegenstand nicht an andere Personen als den früheren Pächter vermieten, es sei denn, dass drei Jahre ohne triftigen Grund verstrichen sind, und nach Artikel 355/3 des Zollkodex ist der Verpächter, wenn er gegen diese Bestimmungen verstößt, verpflichtet, dem früheren Pächter eine Entschädigung zu zahlen, die nicht weniger als eine Jahresmiete im letzten Pachtjahr betragen darf.
Im konkreten Fall wurde zwischen den Parteien ein Vertrag über die Vermietung eines überdachten Arbeitsplatzes mit einer Laufzeit von 10 Jahren geschlossen, der am 01.12.2007 begann, und die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.06.2011 über einen Notar mit, dass der Mietvertrag nicht verlängert wird, da die Immobilie als Arbeitsplatz genutzt wird, und der Kläger wurde aufgefordert, die Immobilie sechs Monate nach Zustellung des Schreibens zu räumen. In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde das Mietobjekt nach Aussage des Klägers am 01.01.2012 nach der Zustellung der Kündigung spontan geräumt, und da der Beklagte keine Räumungsklage aufgrund der Notwendigkeit eingereicht hat und keine Räumung durch Anwendung der aufgrund dieser Räumungsklage ergangenen Gerichtsentscheidung erfolgt ist, sind die in Artikel 355 geregelten Entschädigungsbedingungen nicht eingetreten. In diesem Fall sollte das Gericht die Klage zwar abweisen, aber es wurde nicht für richtig gehalten, sie so anzunehmen, wie sie geschrieben wurde, und sie musste aufgehoben werden.
