
Räumung des Arbeitsplatzes aufgrund einer Notstandsentscheidung des Kassationsgerichtshofs
- Zivilkammer 2017/2358 E. , 2017/2601 K. „Rechtsprechungstext“
GERICHT : AMTSGERICHT „…
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… Was die Berufungseinwände des Klägers gegen die Räumungsklage wegen Bedürftigkeit betrifft, so müssen die auf die Behauptung der Bedürftigkeit zu stützenden Räumungsklagen gemäß Artikel 350/1 der TCO Nr. 6098 innerhalb eines Monats ab dem Datum eingereicht werden, das durch die Einhaltung der in Artikel 328 dieses Gesetzes für die Kündigung bei unbefristeten Verträgen vorgesehenen Fristen zu bestimmen ist. Hat der Vermieter dem Mieter vor oder spätestens innerhalb der Klagefrist schriftlich mitgeteilt, dass er Klage erheben wird, so kann die Klage gemäß Artikel 353 der Gewerbeordnung bis zum Ende eines verlängerten Mietjahres nach der Mitteilung erhoben werden. Die Klagefrist hat mit der öffentlichen Ordnung zu tun und sollte vom Gericht automatisch berücksichtigt werden, auch wenn der Beklagte sie nicht geltend macht.
Der der Klage zugrunde liegende Mietvertrag ist vom 01.05.2013 und hat eine Laufzeit von 1 Jahr. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2014 mitgeteilt hat, dass er den Arbeitsplatz benötigt, und dass die Kündigung am 03.04.2014 zugestellt wurde, um den Vertrag nicht zu verlängern und am 01.05.2014 zu räumen. In diesem Fall kann eine Klage innerhalb der Jahresfrist ab dem 01.05.2014 eingereicht werden. Die Klage wurde am 11.07.2015 innerhalb der am 01.05.2014 verlängerten Frist eingereicht. Aus diesem Grund ist die Begründung des Gerichts, die Räumungsklage sei nicht fristgerecht eingereicht worden, nicht zutreffend.
Eigentümerin und Vermieterin der streitgegenständlichen Immobilie ist die klagende … Gesellschaft. Die Klage wurde aufgrund einer Notlage des Unternehmens eingereicht. Die klagende Gesellschaft verlangte die Räumung des Mietobjekts mit der Begründung, dass sie die gepachtete Brotfabrik betreiben werde. Da es sich bei der Klägerin um ein gewerbliches Unternehmen handelt, müssen die in den gemieteten Räumen zu verrichtenden Arbeiten zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens gehören. Es kann nicht gesagt werden, dass ein Bedarf des Unternehmens in einem Bereich besteht, der nicht in der Satzung des Unternehmens enthalten ist. Aus diesem Grund sollte das Gericht zwar den Tätigkeitsbereich des Klägers bestimmen und beurteilen, ob das Bedürfnis ernsthaft und zwingend ist oder nicht, aber es ist nicht richtig, das Sachverständigengutachten, wonach keine Notwendigkeit besteht, die gemieteten Räumlichkeiten zu räumen, damit der klagende Unternehmensvertreter … sein Leben weiterführen kann, als Grundlage für das Urteil zu nehmen.
