
Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts, Versammlungen und Demonstrationen zu veranstalten, aufgrund der Entscheidung, die Verkündung des Urteils zu verschieben
Veranstaltungen
Die Antragsteller wurden wegen verschiedener Meinungsäußerungen oder ihrer Teilnahme an Versammlungen und Demonstrationen zu Freiheits- oder Geldstrafen verurteilt, aber für fünf Jahre unter Aufsicht gestellt, wobei die Verkündung des Urteils aufgeschoben wurde
Behauptungen
Die Kläger machten geltend, dass die Entscheidung, ihnen für verschiedene Straftaten die Kronzeugenregelung zu gewähren, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und ihr Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren, verletze.
Die Bewertung des Hofes
Das Verfassungsgericht hat bereits in zahlreichen Urteilen festgestellt, dass die Beschlüsse und die für verschiedene Meinungsäußerungen verhängten Überwachungsfristen einen Eingriff und eine Verletzung einiger Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen darstellen, wie z. B. die Meinungs- und Pressefreiheit oder das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren.
Urteils
In den konkreten Anträgen wurde anerkannt, dass die Entscheidungen des, die aufgrund von Verstößen gegen verschiedene Garantien des Rechts auf ein faires Verfahren, einschließlich der Waffengleichheit, des Rechts auf Verteidigung, des Rechts auf Beistand durch einen Verteidiger und des Rechts auf eine mit Gründen versehene Entscheidung, ergangen sind, das Recht der Antragsteller auf freie Meinungsäußerung oder das Recht, Versammlungen und Demonstrationen abzuhalten, beeinträchtigt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Eingriffe, die durch die Kronzeugenentscheidungen im Rahmen der gegen die Antragsteller separat geführten Gerichtsverfahren vorgenommen wurden, das Kriterium der Rechtmäßigkeit erfüllen.
Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen reichen nicht aus, um die Probleme, die sich aus der Anwendung der Kronzeugenregelung ergeben, zu beseitigen; sie können die abschreckende Wirkung auf verschiedene Grundrechte der Antragsteller wie die Meinungsfreiheit und das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren, nicht systematisch beseitigen. Es zeigt sich nämlich, dass weder die gesetzlichen Änderungen im Gesetz Nr. 5271 über die Einrichtung noch die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs zu diesem Thema noch die Praxis der erstinstanzlichen Gerichte ausgereicht haben, um die in dem Urteil im Einzelnen dargelegten Probleme zu beseitigen.
Insgesamt ist man zu dem Schluss gekommen, dass die Rechtsvorschriften, die die Institution bilden, strukturelle Probleme enthalten, die zu ständigen Verletzungen der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere der Meinungsfreiheit, führen, und dass es nicht möglich ist, diese Probleme auf andere Weise als durch Regelungen des Gesetzgebers zu beseitigen, z. B. durch die Auslegungen der Justizorgane. In der gegenwärtigen Situation konnten die erstinstanzlichen Gerichte und der Kassationsgerichtshof nicht verhindern, dass die durch die Artikel 26 und 34 der Verfassung geschützten verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller durch verletzt wurden, das bei allen Entscheidungen, die Gegenstand des Antrags waren, angewandt wurde.
Als Ergebnis aller vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Bewertungen ist der Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss gekommen, dass die Eingriffe, die sich aus der Anwendung der Institution ergeben und Gegenstand der vorliegenden Anträge sind, das Kriterium der Rechtmäßigkeit nicht erfüllen.
Aus den dargelegten Gründen entschied das Verfassungsgericht, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu veranstalten, verletzt wurden.
