
Der Einspruchsrücknahmefall kann geändert und in einen Forderungsfall umgewandelt werden
- ZIVILKAMMER DES KASSATIONSGERICHTSHOFS
T. 16.06.2003 E. 2003/797 K. 2003/6447
DER KLAGEGRUND KANN IN DER WIDERSPRUCHSLÖSCHUNGSSACHE GEÄNDERT WERDEN.
SIE KANN IN EINE SCHULDSACHE MIT ÄNDERUNG UMGEWANDELT WERDEN
ZUSAMMENFASSUNG : Während es sich bei der Klage um einen Antrag auf “Löschung des Widerspruchs” für die Einziehung der Forderung des Klägers gegenüber der beklagten Gesellschaft handelt, wurde der Klagegrund mit dem in der Verhandlung gestellten “Änderungsantrag” in eine “Forderungssache” umgewandelt, und es ist entsprechend dem Ergebnis zu entscheiden.ENTSCHEIDUNG : Die Klage bezieht sich auf die Löschung des Widerspruchs zum Einzug der Forderung des Klägers gegenüber der beklagten Firma. kann
Während der Anwalt des Klägers mit der Klageschrift als Klagegrund die Forderung aus der ärztlichen Tätigkeit angab, wurde mit dem in der Verhandlung ordnungsgemäß gestellten Änderungsantrag als Klagegrund die Gewinnanteilsforderung aus der Personengesellschaft, die Forderung für den Vorsitz im Verwaltungsrat und die ärztliche Tätigkeit angegeben.
Gemäß Artikel 83 der Zivilprozessordnung kann jede der beiden Parteien ihre Prozesshandlung ganz oder teilweise ändern, und in diesem Rahmen ist es dem Kläger möglich, den Klagegrund (Sachverhalt) durch Änderung zu erweitern. Die Änderung kann durch eine einseitige und ausdrückliche Willenserklärung einer Partei erfolgen und ist nicht von der Zustimmung der anderen Partei oder des Gerichts abhängig. In diesem Fall wurde es nicht für richtig gehalten, dass das Gericht eine Entscheidung über die Unzuständigkeit in Bezug auf alle Anträge des Klägers in der schriftlichen Form traf, während das Gericht die Frage der Zuständigkeit nach den Antragspunkten unter Berücksichtigung des ordnungsgemäß gestellten Änderungsantrags und der gezahlten Kosten entscheiden sollte.
SCHLUSSFOLGERUNG : Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 16.06.2003 einstimmig beschlossen, die Berufungen des Klägeranwalts anzunehmen und das Urteil aufzuheben.
