
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Kauf von Immobilien
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Immobilienkauf
Vor allem nach den weltweiten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nach der Pandemie aufgetreten sind, haben die Staaten begonnen, verschiedene Methoden zu bevorzugen, um ausländische Bürger durch Investitionen in ihr Land zu holen. Eine dieser Methoden, der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Immobilien, wurde aktualisiert und gesetzlich neu geregelt. Untersuchen wir dieses Thema in allgemeiner Form.
AUS RECHTLICHER SICHT
Gemäß Artikel 66 der Verfassung der Republik Türkei mit dem Titel “Türkische Staatsangehörigkeit” ist “jeder, der durch das Band der Staatsangehörigkeit an den türkischen Staat gebunden ist, ein Türke. Ein Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter ist ein Türke. Die Staatsbürgerschaft wird unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen erworben und kann nur in den im Gesetz festgelegten Fällen verloren werden. Keinem Türken darf die Staatsangehörigkeit entzogen werden, es sei denn, er hat eine mit der Treue zum Vaterland unvereinbare Handlung begangen. Gegen Entscheidungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.”
In Artikel 5 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 5901 heißt es: “Die türkische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt oder später erworben”. Wir werden den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Investitionen in unserem Artikel untersuchen.
ARTIKEL 11 DES TÜRKISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFTSGESETZES NR. 5901
für Ausländer, die die türkische Staatsbürgerschaft erwerben wollen, gemäß
Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit nach dem eigenen nationalen Recht oder, falls staatenlos, nach dem türkischen Zivilgesetzbuch Nr. 4721.
Sie müssen sich vor dem Datum der Antragstellung fünf Jahre lang ununterbrochen in der Türkei aufgehalten haben.
Sie müssen ihren Entschluss, sich in der Türkei niederzulassen, durch den Erwerb von Immobilien in der Türkei, die Gründung eines Unternehmens, eine Investition, die Verlegung ihres Handels- und Geschäftszentrums in die Türkei, die Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, für den eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, oder durch die Heirat mit einem türkischen Staatsangehörigen, durch die Bewerbung als Familie, durch Eltern, Geschwister oder Kinder, die bereits die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben, oder durch den Abschluss ihrer Ausbildung in der Türkei bestätigt haben.
Keine Krankheit zu haben, die eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit darstellt.
Er/sie muss zeigen, dass er/sie eine gute Moral hat, indem er/sie mit dem Verantwortungsbewusstsein handelt, das für das Zusammenleben in der Gesellschaft erforderlich ist, mit seinem/ihrem Verhalten seiner/ihrer Umgebung Vertrauen gibt und keine schlechten Gewohnheiten hat, die von der Gesellschaft nicht begrüßt werden und den Werten der Gesellschaft widersprechen.
Türkisch auf einem Niveau sprechen können, das eine Anpassung an das gesellschaftliche Leben ermöglicht.
Er/sie muss über ein Einkommen oder einen Beruf verfügen, der seinen/ihren Lebensunterhalt und den seiner/ihrer Angehörigen in der Türkei sichert.
Keine Bedingungen, die ein Hindernis für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellen würden.
ERWERB DER TÜRKISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT AUSNAHMSWEISE
GEMÄSS ARTIKEL 12 DES TÜRKISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFTSGESETZES NR. 5901:
Gemäß Artikel 12 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 5901:1-) können folgende Ausländer auf Vorschlag des Ministeriums und Beschluss des Ministerrats die türkische Staatsbürgerschaft erwerben, sofern kein Hindernis für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung besteht:- Personen, die Industrieanlagen in die Türkei bringen oder die auf wissenschaftlichem, technologischem, wirtschaftlichem, sozialem, sportlichem, kulturellem oder künstlerischem Gebiet außerordentliche Leistungen erbracht haben oder erbringen werden und für die ein begründeter Vorschlag von den zuständigen Ministerien gemacht wird. Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe j) des Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz Nr. 6458 vom 4.4.2013 erteilt wurde, Ausländer, die im Besitz einer Türkischen Karte sind, und ihre ausländischen Ehepartner, ihre minderjährigen oder unterhaltsberechtigten ausländischen Kinder und die Kinder ihrer Ehepartner.
INVESTITIONSBEDINGUNGEN FÜR DEN ERWERB DER TÜRKISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH INVESTITIONEN
Tätigung einer Anlageinvestition in Höhe von mindestens 500.000 USD oder dem Gegenwert in ausländischer Währung oder dem Gegenwert in türkischer Lira
Erwerb von Immobilien im Wert von mindestens 250.000 USD oder dem Gegenwert in ausländischer Währung oder türkischer Lira, wobei in der Eigentumsurkunde vermerkt sein muss, dass sie drei Jahre lang nicht verkauft werden darf
Schaffung von Arbeitsplätzen für mindestens 50 Personen,
Mindestens 500.000 USD oder den Gegenwert in ausländischer Währung oder türkischer Lira bei einer in der Türkei tätigen Bank zu hinterlegen und sich zu verpflichten, diesen Betrag drei Jahre lang zu behalten
Erwerb von Staatsschuldtiteln in Höhe von mindestens 500.000 USD oder dem Gegenwert in Fremdwährung oder türkischer Lira und Verpflichtung, diese drei Jahre lang zu halten.
DAS VERFAHREN FÜR DEN ERWERB DER TÜRKISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH INVESTITIONEN
1-) Erfüllung einer der in Artikel 20 der Verordnung genannten Investitionsbedingungen und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der zuständigen Institution,
2-) Erhalt einer kurzfristigen Aufenthaltsgenehmigung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe j) des Gesetzes Nr. 6458,
3-) Beantragung des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft durch Investitionen bei der Provinzdirektion für Bevölkerung und Staatsbürgerschaft der Provinz, in der der Wohnsitz liegt.
Alle diese Verfahren sollten streng nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden, da es sonst zu zeitlichen und verfahrensrechtlichen Problemen kommen kann. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, das Verfahren über einen Anwalt zu verfolgen und sich allgemein beraten zu lassen.
