die Einbeziehung der Zeit während der Semesterferien in die Arbeitszeit des an der Schule tätigen Arbeitnehmers ist verfahrens- und gesetzwidrig

die Einbeziehung der Zeit während der Semesterferien in die Arbeitszeit des an der Schule tätigen Arbeitnehmers ist verfahrens- und gesetzwidrig

  1. Zivilkammer

Hauptnummer: 2020/2378

Entscheidungsnummer: 2020/5230

“Rechtsprechungstext”
Gericht :Arbeitsgericht

den im Urteil genannten Gründen stattgegeben.
Auf die Berufung des Anwalts des beklagten Organs gegen das Urteil, nachdem festgestellt worden war, dass der Berufungsantrag fristgerecht gestellt worden war, und nachdem der vom Untersuchungsrichter … erstellte Bericht und die in der Akte befindlichen Unterlagen gelesen worden waren, wurde die Angelegenheit geprüft und die folgende Entscheidung getroffen.
Der Anwalt des Klägers reichte eine Klage für den Zeitraum vom 20.10.2004 – 06.06.2008 ein. 2008 und um die Eintragung der rückwirkenden Leistung bei der Sozialversicherungsanstalt zu gewährleisten, nahm das Gericht den Fall im Sinne der Beklagten … und … an und entschied, dass der Kläger für die Beklagten … für 70 Tage zwischen dem 20.10.2004-31.12.2004; 160 Tage zwischen dem 01.01.2005-10.06.2005; 91 Tage zwischen dem 12.09.2005-13.12.2005; 15 Tage zwischen dem 01.01.2006-15.01.2006; und 15 Tage zwischen dem 01.01.2006-15.01.2006 gearbeitet hat; und der Kläger für die Beklagten … 48 Tage zwischen dem 01/05/2006-19/06/2006, 27 Tage zwischen dem 18/09/2006-15/10/2006, 162 Tage zwischen dem 01/01/2007-13/06/2007, 134 Tage zwischen dem 17/09/2007-31/12/2007, 30 Tage zwischen dem 01/01/2008-31/01/2008; um festzustellen, dass die Beklagte … Obwohl entschieden wurde, die Klage gegen die Cleaning and Construction Services Limited Company abzuweisen, hat das Gericht bei der Berechnung der Annahmefristen die Anfangs- und Endzeiträume der Ausbildungszeiten berücksichtigt, diese Erwägungen waren angemessen, aber bei der Berechnung der Arbeitszeit am Arbeitsplatz der …, begannen die Semesterferien im Studienjahr 2007/2008 am 28. 1.1.2008 – 31.1.2008, obwohl die Semesterferien im Studienjahr 2007/2008 am 28.1.2018 begannen, ist verfahrens- und rechtswidrig und stellt einen Rückabwicklungsgrund dar.
Da die Berichtigung dieser Frage jedoch keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert, sollte das Urteil nicht aufgehoben, sondern durch Berichtigung gemäß Artikel 438 der Zivilprozessordnung gebilligt werden (in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Artikel 3 der Zivilprozessordnung).
SCHLUSSFOLGERUNG: Am 30.09.2020 wurde einstimmig beschlossen, dass der Satz “30 Tage zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.1.2008” in Artikel 1 des Urteils gestrichen und durch den Satz “27 Tage zwischen dem 01.01.2008 und dem 27.01.2008” ersetzt werden sollte, und das Urteil sollte mit dieser Korrektur genehmigt werden.

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