
der Ehegatte, der das Recht der Frau auf Bildung behindert, gilt als schuldigü
- Zivilkammer 2020/4728 E. , 2020/5981 K.
“Text der Rechtsprechung”
GERICHTSHOF : Regionalgericht Gaziantep, 2. Zivilkammer
ART DER RECHTSSACHE : Ehescheidung
Nach Abschluss der Verhandlung der Rechtssache zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil der Zivilkammer des Regionalen Gerichtshofs von der klagenden Frau in Bezug auf die Schmuckforderung, die Feststellung des Verschuldens, die Ablehnung von Ausgleichsansprüchen und den Unterhalt angefochten, und die Unterlagen wurden verlesen und erörtert:
1- Bei der Prüfung des Berufungsantrags der klagenden Frau in Bezug auf die Schmuckforderung;
Bei der Prüfung des Berufungsantrags der klagenden Frau in Bezug auf die Forderung nach Schmuck;
Gemäß Artikel 362 Absatz 1 Buchstabe b der ZPO Nr. 6100 sind “Entscheidungen über Fälle, deren Betrag oder Wert vierzigtausend Türkische Lira (einschließlich dieses Betrags) nicht übersteigt”, nicht anfechtbar. Gemäß Artikel 44 des Gesetzes Nr. 6763 vom 02.12.2016 und dem zusätzlichen Artikel 1, der der ZPO Nr. 6100 hinzugefügt wurde, wird festgelegt, dass die monetären Grenzen der Anfechtung (Art. 341, 362 der ZPO) um den Aufwertungssatz erhöht werden, der jedes Jahr gemäß dem wiederholten Artikel 298 des Steuerverfahrensgesetzes bestimmt und bekannt gegeben wird. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde dieser Betrag auf “72.070,00 TL” festgelegt.
Die Höhe der Schmuckforderung, auf die die klagende Frau Anspruch hat, beträgt 15.000,00 TL, und da die Berufungsprüfung am Tag der Entscheidung die Finalitätsgrenze nicht überschreitet, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß Artikel 362/1-a der Zivilprozessordnung Nr. 6100 endgültig. Aus den dargelegten Gründen ist über die Zurückweisung des Berufungsantrags der klagenden Frau hinsichtlich der Schmuckforderung zu entscheiden. schuldigü.
- Nach dem Akteninhalt, dem der Entscheidung zugrunde liegenden Beweismaterial und der gesetzeskonformen Begründung, zumal kein Fehler in der Beweiswürdigung vorliegt, sind die Berufungseinwendungen der klagenden Frau über den Umfang der nachfolgenden Ausführungen hinaus unberechtigt.
Das erstinstanzliche Gericht hat die in Art. 174/1-2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Ansprüche der klagenden Frau auf Geld- und Sachschadenersatz mit der Begründung abgewiesen, dass die klagende Frau und der beklagte Mann nicht das erforderliche Bemühen um die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Lebens der ehelichen Gemeinschaft gezeigt hätten und die Parteien ein gleiches Verschulden treffe.
Die klagende Frau legte gegen das Urteil hinsichtlich der Schmuckforderung, der Verschuldensfeststellung, der Ablehnung von Ausgleichsansprüchen und des Unterhalts Berufung ein. schuldigü.
Die Zivilkammer des Landgerichts hat beschlossen, die Berufung der Frau in der Sache gemäß § 353/1-b -1 StPO zurückzuweisen.
3- Was die Prüfung der Berufungen der klagenden Frau hinsichtlich der Feststellung des Verschuldens und der Ablehnung der Entschädigungsansprüche betrifft;
Ein Verschulden der klagenden Frau ist in der Akte nicht nachgewiesen. Zusätzlich zu den bestehenden Mängeln des Mannes ist durch die Zeugenaussagen im Rahmen der Akte bewiesen, dass der Mann seine Frau von zu Hause weggeholt hat, ihr keine geistig unabhängige Wohnung zur Verfügung gestellt hat und das Recht der Frau auf Bildung verhindert hat. Der beklagte Mann trägt das volle Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft.
4- Wie in Unterabsatz 3 erläutert, wird davon ausgegangen, dass die klagende Frau, die eine Entschädigung für die Ereignisse verlangt, die zur Erschütterung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, kein schweres oder gleiches Verschulden trifft und dass diese Ereignisse einen Angriff auf die persönlichen Rechte der Frau darstellen. Infolge der Scheidung hat dieser Ehegatte zumindest die finanzielle Unterstützung des anderen Ehegatten verloren. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung des sozialen und wirtschaftlichen Status der Parteien, der Schwere der Handlung, die die Grundlage für die Entschädigung bildet, und der Billigkeitsregeln (Art. 4 des Zivilgesetzbuches) über eine materielle und moralische Entschädigung (Art. 174/1-2 des Zivilgesetzbuches) zugunsten der Frau zu entscheiden.
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den in den Absätzen 3 und 4 dargelegten Gründen wurde einstimmig beschlossen, die Entscheidung des regionalen Berufungsgerichts AUFZUHEBEN, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz AUFZUHEBEN, den Berufungsantrag der klagenden Frau in Bezug auf die Schmuckforderung aus dem in Absatz 1 dargelegten Grund abzulehnen, die Entscheidung aus dem in Absatz 2 dargelegten Grund ZU BEGRÜNDEN, die Vorberufungsgebühr auf Antrag an die Hinterlegerin zurückzuerstatten, die Akte an das Gericht erster Instanz zu senden, eine Kopie der Entscheidung an die zuständige Rechtsabteilung des regionalen Berufungsgerichts. 19.11.2020 (Prş.). schuldigü.
