
Tägliche und unrechtmäßige Beweise in Scheidungsfällen
Die Generalversammlung des Kassationsgerichtshofs hat in der Entscheidung über den Fall, in dem einer der Ehegatten dem Gericht das Tagebuch des anderen Ehegatten als Beweismittel vorlegte und behauptete, dass dieses Tagebuch unrechtmäßig erlangt wurde, festgestellt, dass sich das Tagebuch an einem Ort befand, der für den Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung leicht zu erreichen war, und dass die Ehegatten das Privatleben des anderen nicht verletzten, und hat entschieden, dass dieses Verhalten nicht unrechtmäßig war und es als rechtmäßig akzeptiert. Wenn jedoch die Partei, die den Beweis vorlegt, dieses Tagebuch durch eine rechtswidrige Handlung erlangt und dem Gericht vorgelegt hat, z. B. wenn sie das betreffende Tagebuch aus der getrennten Wohnung der anderen Partei unter Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung erlangt hat, dann wird dieser Beweis nach Ansicht des Kassationsgerichts als rechtswidriger Beweis angesehen.
Unzulässige Beweise in Strafverfahren werden meist im Zusammenhang mit Beweisen diskutiert, die durch Folter erlangt wurden. In Zivilverfahren kann beispielsweise ein Ehegatte den anderen Ehegatten durch Drohungen dazu bringen, ein Geständnis abzulegen. Er/sie kann unrechtmäßige Beweise vorlegen.
Wie soll der Ehegatte dann seine Behauptung in der Scheidungssache beweisen? Wie soll zum Beispiel der Ehegatte, der glaubt, dass sein Ehepartner Ehebruch begangen hat, seine Behauptung beweisen? Auch dies ist ein wichtiges Problem. Die beweispflichtige Partei muss im Einklang mit dem Gesetz handeln und ihre Behauptungen im Einklang mit dem Gesetz beweisen. Scheidungsfällen.
Auch in einem Fall, der von der 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs in Bezug auf rechtswidrige Beweismittel geprüft wurde, hat die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs die Aufzeichnungen als rechtswidrig anerkannt, weil das Verhalten des Ehemanns, der ein Spionageprogramm auf dem Telefon seiner Frau installiert und ihre Gespräche mit diesem Programm aufgezeichnet hat, das Recht auf Privatsphäre und Kommunikationsfreiheit verletzt hat. Dass der Ehemann die Gespräche und Sprachaufzeichnungen seiner Frau mit einem Spionageprogramm erlangt hat, ist eine Straftat.
Nun akzeptiert auch die 2. Zivilkammer solche Situationen als rechtswidrige Beweise.
WIRD DAS ZUFÄLLIG ERLANGTE BEWEISMITTEL ALS RECHTMÄSSIG ANGESEHEN?
Die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs hat die zufällig erlangten Beweise teilweise als rechtmäßig anerkannt. Wenn beispielsweise die zur Sicherheit der Kinder installierten Kameras den Ehegatten bekannt sind und trotzdem einer der Ehegatten Gewalt gegen den anderen ausgeübt hat, kann der andere Ehegatte diesen Beweis verwenden.
Bis zur endgültigen Entscheidung sollten die von den Parteien vorgelegten Beweise in der Akte aufbewahrt werden, auch wenn sie rechtswidrig sind, aber es sollten auch die damit verbundenen Nachteile beseitigt werden. Durch die Aufbewahrung im Gerichtssafe sollten diese Beweise beispielsweise geschützt werden, da sie bereits Aufzeichnungen über das Privatleben enthalten, auch wenn sie rechtswidrig sind. Scheidungsfällen.
