
Unzulässige Beweismittel und Freiheit in Scheidungssachen
Wo beginnen und wo enden bei einer Scheidung die Rechte der Ehegatten gegenüber dem anderen? Wenn zum Beispiel einer der Ehegatten nachts das Haus verlässt und auf Reisen geht, gibt es dann einen Eingriff, wie zum Beispiel, dass der andere Ehegatte ihn nicht ins Haus lässt? Kann ein Ehegatte in das Privatleben oder die Bewegungsfreiheit des anderen Ehegatten eingreifen?
Die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs stellte fest, dass die Ehegatten in Scheidungsfällen keine individuellen Rechte gegeneinander haben und dass die Familienordnung und die Rechte in dieser Richtung Vorrang haben.
Artikel 132-133 des türkischen Strafgesetzbuchs stellt das Aufzeichnen von Stimme und Bild einer anderen Person unter Strafe. Gilt diese Vorschrift auch für Ehegatten? Sind heimliche Video- und Audioaufnahmen illegal?
Jeder hat das Recht, seine Ansprüche zu beweisen, aber der Einzelne muss diese Rechte in Übereinstimmung mit dem Gesetz wahrnehmen, wie in Artikel 38 der Verfassung geregelt.
Die Parteien sind nicht verpflichtet, die Rechtswidrigkeit der Beweismittel geltend zu machen. Ob die Beweise rechtswidrig sind oder nicht, kann vom Richter von Amts wegen (spontan) in Betracht gezogen werden. Der Richter darf rechtswidrige Beweise nicht erheben und sie nicht zur Grundlage seines Urteils machen.
RECHTSWIDRIGE BEWEISMITTEL IN SCHEIDUNGSSACHEN
In Zivilverfahren werden unzulässige Beweismittel meist in Scheidungssachen vorgebracht. Sie werden entweder von den Parteien zu den Akten gereicht oder vom Gericht angefordert.
Ein- und Ausreiseprotokolle der Gegenpartei,
Ob eine Person in einem Hotel übernachtet oder nicht,
Wenn er/sie im Hotel übernachtet hat, wird das Gericht um Informationen gebeten, z. B. mit wem er/sie übernachtet hat und die Daten seines/ihres Aufenthalts.
Das Gericht sammelt diese Beweise.
Betrachtet man die allgemeine Quote der Scheidungsfälle, so beantragen die Parteien in 80 % der Fälle die Feststellung der Kommunikation. Die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs hat in einer ihrer Entscheidungen die häufigen, nicht angekündigten Gespräche einer der Parteien zu unpassenden Zeiten als ein Verhalten bezeichnet, das das Vertrauen untergräbt, und eine Entscheidung auf der Grundlage dieser durch die Aufdeckung der Kommunikation gewonnenen Beweise getroffen.
Der Kassationsgerichtshof hat keine eindeutige Meinung zur Feststellung von Kommunikation. Daher kann nicht von einem eindeutigen Rechtsverstoß die Rede sein. Im Gegenteil, da der Kassationsgerichtshof Entscheidungen über die Aufdeckung von Kommunikation getroffen hat, die als rechtmäßig interpretiert werden können, können die Gerichte über die Aufdeckung von Kommunikation entscheiden.
