
Rechtsnatur der Wertminderung und Entschädigung von Fahrzeugen
FAHRZEUGWERTMINDERUNG
DieWertminderung eines Fahrzeugs ist ein Schaden, den der an einem Verkehrsunfall weniger Schuldige gegenüber dem mehr Schuldigen und/oder seinem Versicherer nach den Bestimmungen des Deliktsrechts für die plötzliche Minderung oder den Verlust des Wertes des Fahrzeugs vor dem Unfall geltend machen kann.(Balcı-Tokbaş-Demirbag, „Sorula Vehicle Depreciation“, S.12)
Mit anderen Worten: Selbst wenn das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug vollständig repariert wird, wird der Wert des Fahrzeugs im reparierten Zustand niedriger sein als der Wert eines anderen Fahrzeugs mit denselben Merkmalen und ohne Schäden, da das Fahrzeug die Spuren der Reparatur trägt. In der Praxis wird dieser Zeitwertunterschied als „Fahrzeugwertverlust“ bezeichnet.
In den Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs wird betont, dass, selbst wenn das in den Unfall verwickelte Fahrzeug vollständig repariert wurde, da das in den Unfall verwickelte Fahrzeug die Spuren der Zerstörung tragen wird, angenommen wird, dass der Tauschwert (Zeitwert) des Fahrzeugs nach der Reparatur geringer sein wird als der Tauschwert vor dem Vorfall, und dass der Wert des Fahrzeugs im reparierten Zustand entschädigt werden sollte, unabhängig davon, wie gut das Fahrzeug repariert ist, da er in der Regel geringer sein wird als der Wert des Fahrzeugs gleicher Qualität, das nie beschädigt wurde.(Kassationsgerichtshof 4. HD. 2002/130 E. 2002/4512 K.)
RECHTSNATUR
Obwohl der „Wertverlust“ in unseren Gesetzen nicht gesondert geregelt ist, heißt es in Artikel 91 des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918 : „Die Entschädigungen im Rahmen der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliegen den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren und Grundsätzen sowie den im Rahmen dieses Gesetzes ausgearbeiteten allgemeinen Bedingungen. DieBestimmungen des türkischen Obligationengesetzes vom 11.01.2011 mit der Nummer 6098 über unerlaubte Handlungen gelten für die in diesem Gesetz nicht geregelten Angelegenheiten und die allgemeinen Bedingungen für solche Entschädigungen und moralischen Schäden.“
Daher wird der Wertverlust des Fahrzeugs gemäß den Bestimmungen des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung mit dem Titel „Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen“, der in Artikel 49 des türkischen Obligationenrechts geregelt ist, geltend gemacht. In diesem Artikel heißt es : „Wer einen anderen durch eine fehlerhafte und rechtswidrige Handlung schädigt, ist verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen.“ Wendet man den genannten Artikel auf den Wertverlust des Fahrzeugs an, so muss ein Unfall geschehen sein, das Fahrzeug muss durch den Unfall an Wert verloren haben, und es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Wertverlust und dem Unfall bestehen.
Bei der Berechnung des Wertverlustes ist, wenn das zu verklagende Fahrzeug vor dem Unfalltag nicht beschädigt wurde, der Marktwert des unfallfreien Fahrzeugs zu ermitteln und dementsprechend die Differenz zwischen dem beschädigten Zustand und dem Wertverlust anzunehmen.(Kassationsgerichtshof 17. HD. 2014/15955 E. 2014/13034 K.) Darüber hinaus werden bei der Berechnung des Wertverlustes das Modell, die Marke, die Merkmale, die Schäden, die Reparaturen, die Nutzungsart, der Kilometerstand und das Alter des Fahrzeugs am Tag des Unfalls vom Gericht zusammen mit den Behauptungen und Einreden der Parteien berücksichtigt.(Kassationsgerichtshof 17. HD. 2015/11245 E. 2016/1045 K.)
Da jedoch der Wertverlust des Fahrzeugs zum tatsächlichen Schaden gehört, kann die Entschädigung auf der Grundlage der Verschuldensquote berechnet werden, und der Zahler kann sich auf ein Verschulden als Grund für die Haftungsbefreiung berufen. Aus diesem Grund wird derjenige, den ein Verschulden oder ein geringeres Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, von der Haftung befreit und/oder kann einen Nachlass im Verhältnis zu seinem Verschulden beanspruchen, sofern er seinen Anspruch nachweist. Andernfalls ist es nicht möglich, die Haftung zu vermeiden.
PERT-FALL
Es mag in diesem Stadium verwirrend sein, ob der Wertverlust des Fahrzeugs im Falle des „Pert-Status“ geltend gemacht werden kann. Der Begriff „Pert“ wird für Fahrzeuge verwendet, die einen schweren oder vollständigen Schaden erlitten haben. Ein Fahrzeug, das infolge eines Unfalls beschädigt wurde und dessen Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Risikos übersteigen oder das eine Reparatur nicht akzeptiert, gilt als „pert“. Wird das Fahrzeug abgeschrieben, wird der Anspruch auf Wertminderung nicht anerkannt, stattdessen muss der Schrottwert des Fahrzeugs gezahlt werden. Da es dem Fahrzeugeigentümer nicht möglich ist, das entsteinte Fahrzeug zum Verkauf anzubieten oder zu einem Preis unter dem Zeitwert zu veräußern, kann er keine Entschädigung für den „Wertverlust des Fahrzeugs“ verlangen. In diesem Fall zahlt die Versicherungsgesellschaft Casco dem geschädigten Fahrzeughalter als Entschädigung den Zeitwert des Fahrzeugs, das einen Totalschaden erlitten hat.(Kassationsgerichtshof 17.HD. 2016/2020 E. 2016/5739 K.)
