
der Fall der Aufhebung der Partnerschaft gehört nicht zu den Fällen, die an einem gerichtlichen Feiertag verhandelt werden können
- Zivilkammer 2019/1725 E. , 2021/3718 K.
“Rechtsprechungstext”
- Zivilkammer
GERICHT :Magistratsgericht
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Beklagten vom 26.04.2013 auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat das Oberlandesgericht nach Beendigung der mündlichen Verhandlung die Prüfung des vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten … am 12.03.2019 abgelehnten Ergänzungsbeschlusses gemäß §§ 437-426/F ZPO beantragt und nach Annahme des fristgerecht gestellten Berufungsantrages die Akten und alle darin befindlichen Schriftstücke geprüft und entsprechend berücksichtigt:
K A R A R
Der Rechtsstreit bezieht sich auf den Antrag auf Auflösung der Partnerschaft.
Der Anwalt des Klägers hat beantragt, dass die Partnerschaft auf der …. Nachbarschaft 152 Block 197 nummerierte Grundstück Gegenstand des Rechtsstreits ist, und wenn dies nicht möglich ist, sollte es durch Verkauf aufgelöst werden.
Der Beklagte … verteidigte sich damit, dass der Rechtsstreit über die Beendigung der Grunddienstbarkeit auf dem streitgegenständlichen Grundstück noch andauere, dass der Abschluss des Rechtsstreits abgewartet werden solle und dass die Fehler bei den Flächen und Anteilen in der Eigentumsurkunde korrigiert und dann zwischen den Parteien aufgeteilt werden sollten.
Das Gericht gab der Klage statt und beschloss, die Partnerschaft auf dem Grundstück mit der Nummer 152 Block 197 Parzelle durch Verkauf zu beseitigen.
Gegen das Urteil legte der Rechtsanwalt der Beklagten … Berufung ein. Da der Berufungsantrag des Beklagten … nicht fristgerecht eingereicht wurde, erging ein zusätzlicher Beschluss zur Zurückweisung des Berufungsantrags gemäß den Artikeln 437-426/F der ZPO. Gegen diese zusätzliche Entscheidung legte der Anwalt des Angeklagten Berufung ein ….
1- Bei der Prüfung der zusätzlichen Entscheidung vom 12.03.2019;
In Artikel 103 der ZPO Nr. 6100 sind die Fälle und Arbeiten aufgeführt, die während der Gerichtsferien zu verhandeln sind, und die Fälle zur Aufhebung der Partnerschaft sind nicht unter den Fällen aufgeführt, die während der Gerichtsferien zu verhandeln sind. In Artikel 104 der StPO ist geregelt, dass, wenn der Ablauf der gesetzlichen Fristen in Rechtssachen und Arbeiten, die den Gerichtsferien unterliegen, mit den Gerichtsferien zusammenfällt, diese Fristen um eine Woche ab dem Datum des Endes der Gerichtsferien verlängert werden.
Im konkreten Fall wurde die Entscheidung dem Rechtsanwalt der Beklagten … am 26.07.2018 zugestellt und der Berufungsantrag wurde am 27.08.2018, also während des gerichtlichen Feiertags, eingereicht. Aus diesem Grund ist der Berufungsantrag fristgerecht und es ist zu beschließen, den Zusatzbeschluss vom 12.03.2019 über die Zurückweisung des Berufungsantrags aufzuheben und mit der Prüfung der Berufungseinwände des Rechtsanwalts der Beklagten … fortzufahren.
2- Was die Berufungseinwände des Anwalts des Angeklagten … in Bezug auf die Begründetheit des Urteils betrifft;
Nach der Verhandlung, den gesammelten Beweisen und dem Inhalt der Akte, da die gerichtliche Entscheidung und die Gründe, auf die sie sich stützt, mit dem Verfahren und dem Gesetz übereinstimmen, ist es notwendig, das Urteil zu bestätigen, indem die Berufungseinwände, die nicht angemessen sind, zurückgewiesen werden.
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den in Ziffer (1) dargelegten Gründen ist das Urteil vom 12.03. 2019 vom 12.03.2019 mit der Nummer 2013/352 Esas 2016/163 Karar aus den in Unterabsatz (2) oben erläuterten Gründen die Berufungseinwände des Anwalts der Beklagten … zurückgewiesen und das Urteil bestätigt sowie am 02.06.2021 einstimmig beschlossen, 44,40 TL, die im Voraus entnommen wurden, von der Genehmigungsgebühr abzuziehen, die in Höhe von 011,38 % des Geldes zu berechnen ist, das vom Verkaufspreis der Immobilie abzuziehen ist, und den Restbetrag dem Rechtsmittelführer in Rechnung zu stellen.
