Klagefrist, Verjährungsfrist und zuständiges Gericht für den Straftatbestand des Betretens militärischer Sperrgebiete

Klagefrist, Verjährungsfrist und zuständiges Gericht für den Straftatbestand des Betretens militärischer Sperrgebiete

Die Straftat des Betretens militärischer Sperrgebiete gemäß Artikel 332 des türkischen Strafgesetzbuchs gehört nicht zu den Straftaten, die Gegenstand einer Anzeige sind, und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen untersucht. Mit anderen Worten: Für diese Straftaten gibt es keine Beschwerdefrist. Die Rücknahme des Strafantrags hat nicht zur Folge, dass das Strafverfahren eingestellt wird. Die Straftat kann jederzeit untersucht werden, sofern die Verjährungsfrist eingehalten wird.

Die Verjährung ist in Artikel 66 des türkischen Strafgesetzbuchs geregelt und ist ein strafrechtliches Institut, das zur Einstellung des Strafverfahrens führt, wenn eine bestimmte Frist ab dem Zeitpunkt der Straftat verstrichen ist und das Verfahren nicht eingeleitet oder trotz Klageerhebung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschlossen worden ist. Im Verfahren wegen der Straftat des Betretens militärischer Sperrgebiete beträgt die gewöhnliche Verjährungsfrist für die Klage nach Artikel 331 Absatz 1 TPC 8 Jahre und die Verjährungsfrist für die Klage nach Absatz 2 15 Jahre. Innerhalb dieser Verjährungsfrist kann die Straftat jederzeit untersucht werden, und nach Ablauf der Verjährungsfrist kann keine Untersuchung mehr durchgeführt werden.

Für den Straftatbestand des Betretens militärischer Sperrgebiete ist jedoch das Strafgericht erster Instanz zuständig.

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