
strafbares betreten militärischer verbotener gebiete türkisches strafgesetzbuch 332
Der Straftatbestand des Betretens militärischer Sperrgebiete ist in Artikel 332 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 unter dem Abschnitt “Straftaten gegen Staatsgeheimnisse und Spionage” wie folgt geregelt
Betreten militärischer Verbotszonen
Artikel 332 – (1) Wer heimlich oder in betrügerischer Absicht Orte betritt, die für die militärischen Interessen des Staates verboten sind, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wird die Tat in Kriegszeiten begangen, so wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren bestraft.
Tatbestand des Betretens militärischer Sperrgebiete:
Nach der Praxis des Kassationsgerichtshofs wird Artikel 332/1 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237, der unter dem Titel “Betreten militärischer Sperrgebiete” geregelt ist, wie folgt gefasst: “Wer heimlich oder in betrügerischer Absicht Orte betritt, deren Betreten aufgrund der militärischen Interessen des Staates verboten ist, wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren verurteilt”, was im Wesentlichen dem Schutz der Sicherheit und der militärischen Interessen des Staates dient.
In der Begründung des Artikels wird der Begriff “heimliches Betreten” definiert als das Betreten des verbotenen Ortes unter Umgehung aller Arten von Kontroll- und Schutzmaßnahmen, und der Begriff “Betreten durch Täuschung” als die Verwendung betrügerischer Mittel zum Betreten.
Bei dieser Art von Straftat handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem ein konkretes Ereignis nicht zu erwarten ist. Es reicht aus, die im Gesetz genannten Handlungen auszuführen, und ein Ergebnis ist nicht erforderlich.
Betrachtet man Artikel 332 TPC in Verbindung mit seinem Titel, so wird deutlich, dass es sich bei dem Straftatbestand um militärische Sperrgebiete handelt, deren Lage jedoch im Gesetz Nr. 2565 über militärische Sperrgebiete und Sicherheitszonen festgelegt ist. Siehe.
