straftatbestand der kollaboration mit dem feind türkisches strafgesetzbuch artikel 33

straftatbestand der kollaboration mit dem feind türkisches strafgesetzbuch artikel 33

Der Straftatbestand der Kollaboration mit dem Feind ist in Artikel 303 des TPC Nr. 5237 unter dem Abschnitt “Straftaten gegen die Sicherheit des Staates” wie folgt geregelt

Kollaboration mit dem Feind

Artikel 303 – (1) Ein Bürger, der den Dienst in der Armee eines Staates annimmt, der sich mit dem Staat der Republik Türkei im Krieg befindet, oder sich auf der Seite eines feindlichen Staates am bewaffneten Kampf gegen den Staat der Republik Türkei beteiligt, wird mit lebenslanger Haft bestraft.

(2) Ein Staatsbürger, der in der Armee eines feindlichen Staates einen Befehlsdienst übernimmt, wird mit verschärfter lebenslänglicher Haft bestraft.

(3) Werden bei der Begehung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Straftaten andere Straftaten begangen, so sind auch diese nach den einschlägigen Bestimmungen zu bestrafen.

(4) Ein Bürger, der sich in Kriegszeiten auf dem Gebiet eines feindlichen Staates befindet und zum Dienst in der Armee dieses Staates verpflichtet ist, wird nicht bestraft.

Wie aus dem Text des Artikels hervorgeht, wird die Annahme des Dienstes in der Armee eines Staates, der sich mit der Republik Türkei im Krieg befindet, oder die Beteiligung am bewaffneten Kampf gegen die Republik Türkei auf der Seite des feindlichen Staates als eine Straftat definiert. Der Täter dieser Straftat kann nur ein Staatsbürger sein.

Im zweiten Absatz wird die Übernahme eines Kommandos in der Armee eines feindlichen Staates als eigener Straftatbestand definiert. Für diesen Straftatbestand ist es nicht erforderlich, sich mit dem feindlichen Staat im Kriegszustand zu befinden. Ein Staat, der sich noch nicht im Kriegszustand befindet, aber feindliche Handlungen gegen den Staat der Republik Türkei begeht, gilt als Feindstaat.

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