wenn der Ehegatte den Namen ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten benennt und ihn in das Melderegister einträgt, kann der andere Ehegatte die Einschaltung des Richters beantragen

wenn der Ehegatte den Namen ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten benennt und ihn in das Melderegister einträgt, kann der andere Ehegatte die Einschaltung des Richters beantragen

  1. Zivilkammer

Hauptnummer: 2016/26017

Entscheidungsnummer: 2017/14036

“Rechtsprechungstext”

GERICHT :Familiengericht
ART DES FALLS : Eingreifen des Richters in die eheliche Gemeinschaft

Im Anschluss an die Verhandlung des Rechtsstreits zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil des Amtsgerichts vom Kläger angefochten und die Akten verlesen und erörtert:
Der klagende Vater erklärte, dass die beklagte Mutter das am 21.09.2016 geborene gemeinsame Kind als “…” benannt hat, ohne ihn darüber zu informieren, und dass der Name des gemeinsamen Kindes durch die Versöhnung der Mutter und des Vaters entschieden werden kann, und beantragte und klagte auf die Intervention des Richters in dieser Angelegenheit gemäß Artikel 195 des türkischen Zivilgesetzbuches, und das Gericht beschloss, die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass “gemäß dem entsprechenden Artikel des Bevölkerungsdienstgesetzes Nr. 5490 die Geburtsanzeige von der Mutter gemacht werden kann und es kein rechtliches Hindernis für die Mutter gibt, das gemeinsame Kind allein zu benennen”, und das Urteil wurde vom Kläger angefochten. Melderegister.
Es wird festgestellt, dass die Parteien am 13.09.2014 geheiratet haben, das gemeinsame Kind am 21.09.2016 geboren wurde und der Name des Kindes auf Antrag der beklagten Mutter beim Standesamt am 28.09.2016 mit “…” eingetragen wurde.
Der Name des Kindes wird von den Eltern bestimmt (Art. 339/5 des Zivilgesetzbuches). Werden die Pflichten aus der Ehe nicht erfüllt oder besteht Streit über eine wichtige Frage der Ehe, können die Ehegatten einzeln oder gemeinsam das Eingreifen des Richters beantragen. Der Richter weist die Ehegatten auf ihre Pflichten hin, versucht sie zu versöhnen und kann im Einvernehmen mit den Ehegatten die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen. Erforderlichenfalls ergreift der Richter auf Antrag eines der Ehegatten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (Artikel 195 des Zivilgesetzbuchs). Die Anzeige der Geburt erfolgt durch die Eltern, den Vormund, den Treuhänder oder in deren Abwesenheit durch die Großeltern oder erwachsenen Geschwister des Kindes oder durch diejenigen, die das Kind bei sich haben (Artikel 15/5 von 5490 S.k.).
Im Gesetz über die Bevölkerungsdienste, auf das sich das Gericht stützte, gibt es keine Regelung über die Namensgebung des Kindes, und Artikel 15/5 des Gesetzes regelt die Mitteilung des Geburtsereignisses. Der Name des Kindes, der ein Begriff ist, der das Kind von anderen Personen unterscheidet, der es ihm ermöglicht, sich als Person auszudrücken, und der dazu dient, die Personen in einer Familie voneinander zu unterscheiden, wird von den Eltern gemeinsam festgelegt, so die rechtliche Begründung. Sind sich die Eltern jedoch nicht einig über den Namen des Kindes, der in den Bereich des Sorgerechts fällt, können die Eltern einzeln oder gemeinsam das Eingreifen des Richters beantragen. In diesem Fall sollte das Gericht zwar die von den Parteien vorgelegten Beweise ordnungsgemäß sammeln und über den Antrag im Rahmen des in Artikel 195 des türkischen Zivilgesetzbuchs dargelegten Verfahrens entscheiden, doch ist es nicht korrekt, ein Urteil in der schriftlichen Form zu fällen, so dass es aufgehoben werden musste. Melderegister.
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wurde einstimmig beschlossen, dass das angefochtene Urteil aus dem oben dargelegten Grund ABGELEHNT wird, die Vorberufungsgebühr auf Antrag an den Einleger zurückerstattet wird und der Weg der Urteilskorrektur innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eröffnet wird. 04.12.2017 (Mo.)

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