
WIE ERFOLGT DIE GEHALTSPFÄNDUNG DURCH DEN ARBEITGEBER?
Nach Abschluss des vom Gläubiger eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens beantragt der Gläubiger eine Gehaltspfändung. In diesem Fall wird ein Pfändungsbeschluss an den Ort gerichtet, an dem der Arbeitnehmer arbeitet, d. h. an seinen Arbeitgeber. In dem Pfändungsbeschluss wird der Arbeitgeber aufgefordert, ihm mitzuteilen, dass das Gehalt des Schuldners gepfändet wurde, wie hoch das Gehalt des Schuldners ist und ob es weitere Pfändungen gibt. Der Arbeitgeber muss nun das Geld an die Vollstreckungsdatei zahlen, indem er 1/4 des Gehalts des Schuldners abzieht.
WAS GESCHIEHT, WENN DER ARBEITGEBER DIE LOHNPFÄNDUNG NICHT ANWENDET?
Der Arbeitgeber, der den Pfändungsbeschluss für den Arbeitnehmer erhält, muss dem Vollstreckungsamt die Höhe des Lohns des Arbeitnehmers mitteilen. Nun muss der Arbeitgeber das Geld an die Vollstreckungsstelle zahlen, indem er ¼ des Gehalts des Arbeitnehmers einbehält. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für den Betrag, der nicht vom Lohn des Schuldners abgezogen wird. In diesem Fall ist es nicht einmal notwendig, den Arbeitgeber zu verklagen. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber in diesem Fall aber auch eine Verantwortung gegenüber dem Arbeitnehmer. Denn der Arbeitgeber zieht das Gehalt des Arbeitnehmers ein, führt es aber nicht an das Vollstreckungsamt ab. Deshalb kann der Arbeitnehmer nun den Arbeitgeber auffordern, diesen Betrag an die Vollstreckungsstelle zu zahlen. Auch für den Arbeitnehmer ist das ein gerechter Kündigungsgrund. Zahlt der Arbeitnehmer den Abzug jedoch vor der Kündigung an die Vollstreckungsstelle, wird er nicht aus wichtigem Grund gekündigt.
Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlässt, muss der Arbeitgeber die Vollstreckungsstelle unverzüglich informieren. Andernfalls wird eine Untersuchung eingeleitet.
WIE KANN MAN EINER LOHNPFÄNDUNG WIDERSPRECHEN?
Nachdem der Arbeitgeber einen Bescheid über eine Lohnpfändung erhalten hat, kann er nur in bestimmten Fällen Einspruch erheben. Wenn der Schuldner die Schulden beglichen hat oder der Zahlungsbefehl, der vor der Gehaltspfändung versandt wurde, ihm nicht mitgeteilt wurde; der Arbeitnehmer kann den Abzug der Gehaltspfändung durch Einspruch aufheben.
Mehr als 1/4 des Gehalts des Arbeitnehmers kann nicht gepfändet werden. Wenn der Arbeitgeber mehr als ¼ des Gehalts des Arbeitnehmers einbehält, kann der Arbeitnehmer Einspruch erheben.
