Liquidation des Güterstandes im Falle des Todes

Liquidation des Güterstandes im Falle des Todes

Der verstorbene Ehegatte hat eine Immobilie im Wert von 400.000 TL, die mit dem in der Ehegemeinschaft erworbenen Vermögen gekauft wurde. Der überlebende Ehegatte und der verstorbene Ehegatte haben 1 gemeinsames Kind. Erstens hat der überlebende Ehegatte aufgrund der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Tod eine Forderung im Rahmen des Güterstandes der Beteiligung am 1/2 erworbenen Vermögen. Mit anderen Worten, der überlebende Ehegatte hat eine Forderung von 200.000 TL, die sich in erster Linie aus dem Familienrecht ergibt.

Da der überlebende Ehegatte zusammen mit einem Kind Erbe ist, hat er außerdem Anspruch auf 1/4 Erbteil im Sinne des Erbrechts (in diesem Fall beträgt der Erbteil des Kindes 3/4). In diesem Fall kann man sagen, dass der aufzuteilende Teil des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten tatsächlich 200.000 TL beträgt, weil der überlebende Ehegatte bereits die Forderung aus dem Güterstand erhalten hat. Dem verstorbenen Ehegatten bleiben 200.000 TL. In diesem Fall hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf 1/4 dieser 200.000 TL, d. h. 50.000 TL, da er/sie der Erbe des verstorbenen Ehegatten ist. Folglich hat der überlebende Ehegatte eine Forderung von 200.000 + 50.000 TL.

Dieses Beispiel kann auch umgekehrt werden, da die Erben auch die Möglichkeit haben, die Beteiligungsforderung einzuklagen; wenn die betreffende Immobilie während der Zeit der Regelung der Beteiligung an der erworbenen Immobilie erworben und auf den Namen des überlebenden Ehegatten eingetragen wurde, kann in unserem Beispiel das gemeinsame Kind die Beteiligungsforderung vom überlebenden Ehegatten als gesetzlicher Erbe des verstorbenen Ehegatten (infolge der Gesamtrechtsnachfolge) verlangen.

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