
Erben, die die Beitragsforderung des verstorbenen Ehegatten geltend machen
Diese Klage wird zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des anderen Ehegatten eingereicht und gibt das Recht, Ansprüche geltend zu machen. Auch wenn es in der Praxis nicht sehr bekannt ist, kann der überlebende Ehegatte diese Klage gegen die anderen gesetzlichen Erben des verstorbenen Ehegatten einreichen, und auch den Erben des verstorbenen Ehegatten steht das Recht auf Geltendmachung des Beteiligungsanspruchs zu. Das Anspruchsrecht der Erben ist jedoch nicht unbegrenzt und unbefristet. Die Erben müssen ihre Ansprüche auf den Beteiligungsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten innerhalb einer Frist von 10 Jahren geltend machen.
Andernfalls verjährt der Anspruch und die Erben können keine Forderungen an den überlebenden Ehegatten stellen. Auch nach der Erbteilung, wenn die Verjährungsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist, kann der überlebende Ehegatte einen Beitragsanspruch gegen die Erben geltend machen, oder die Erben können den überlebenden Ehegatten auf das Recht des Muris verklagen.
Nach Beendigung des Regimes der Beteiligung am erworbenen Vermögen wird die Erbschaft liquidiert. Der überlebende Ehegatte wird zusammen mit den Erben in die Liquidation der Erbschaft einbezogen. In diesem Fall wird der überlebende Ehegatte zweimal materiell abgesichert: zuerst bei der Abwicklung des Systems der Beteiligung am erworbenen Vermögen und dann bei der Abwicklung der Erbschaft. Wenn der überlebende Ehegatte eine Beitragsforderung hat, ist diese ebenfalls eine Schuld des Nachlasses.
Nach Abzug dieser Beitragsforderung vom Nachlass des verstorbenen Ehegatten ergibt sich der Nettonachlass des verstorbenen Ehegatten. Von diesem Betrag erhält der überlebende Ehegatte das Erbrecht in dem der Erbengemeinschaft entsprechenden Verhältnis. Insofern kann man sagen, dass die Beitragsforderung des überlebenden Ehegatten eigentlich eine Forderung ist, die den Nachlass mindernd beeinflusst, aber unabhängig vom Nachlass ist.
