Das Auto gilt als Waffe für den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung.

Das Auto gilt als Waffe für den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung.

  1. Strafkammer 2020/4563 E. , 2020/8694 K.

“Rechtsprechungstext”

GERICHT :Strafgericht erster Instanz
VERBRECHEN : Vorsätzliche Körperverletzung
VERURTEILUNG : Verurteilung

Gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde Berufung eingelegt und die Unterlagen wurden verlesen;
Die Notwendigkeit wurde erörtert und geprüft:
1) In Anbetracht der Tatsache, dass die Teilnehmerin und der Angeklagte am 11.03.2015 geschieden wurden und zum Tatzeitpunkt nicht offiziell verheiratet waren, wurde die Handlung des Angeklagten als vorsätzliche Verletzung des Ehepartners angesehen und der Angeklagte unter Anwendung von Artikel 86/3-a des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 zu einer übermäßigen Strafe verurteilt,
2) Nichtbeachtung der Tatsache, dass die gemäß Artikel 86/2 des türkischen Strafgesetzbuches zu bestimmende Grundstrafe gemäß Artikel 86/3-e um die Hälfte erhöht werden sollte, da der Angeklagte die Tat mit einem Auto begangen hat, das gemäß Artikel 6/1-f-4 des türkischen Strafgesetzbuches als Waffe gilt,
Es wurde einstimmig am 06.07.2020 gemäß Artikel 321 der Strafprozessordnung Nr. 1412, die mit Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320, geändert durch Artikel 33 des Gesetzes Nr. 6723, in Kraft ist, aus diesen Gründen beschlossen, und das erworbene Recht des Angeklagten gemäß Artikel 326/letzter Artikel der Strafprozessordnung zu berücksichtigen.

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