
Heiratsschranken
ABSOLUTE EHEHINDERNISSE
1-VERWANDTHEIT:
A) Blutsverwandtschaft: Nach Artikel 129 b. 1 ZGB ist die Eheschließung verboten “zwischen Verwandten väterlichen und mütterlichen Geschlechts; zwischen Geschwistern; zwischen Onkeln, Tanten, Onkeln, Tanten und Tanten und Neffen”.
Im Gegensatz zu diesem Artikel ist das Verbot der Heirat durch Blutsverwandtschaft auf Verwandte dritten Grades beschränkt. Mit anderen Worten: Während ein Onkel seinen Neffen nicht heiraten darf, können das Kind und der Neffe des Onkels heiraten. Denn die Verwandtschaft zwischen den beiden ist ein Verwandtschaftsgrad 4. Dies ist aus bestimmten moralischen und medizinischen Gründen verboten. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass die Gesundheit von Generationen gefährdet werden kann, wenn Erbkrankheiten von Generation zu Generation an Kinder weitergegeben werden, die infolge einer Heirat mit nahen Verwandten geboren werden könnten.
Das Verbot der Eheschließung zwischen Geschwistern gilt auch für Halb- und Vollgeschwister.
B) Schwiegereltern: Gemäß Artikel 129 b.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs “kann einer der Ehegatten, auch wenn die Ehe, durch die die Verschwägerung entstanden ist, beendet ist, keine Ehe unter den Verwandten höheren Grades und den Nachkommen des anderen schließen”. Es gibt kein Hindernis für die Eheschließung mit anderen Verwandten des Ehepartners.
c) Adoptionsverhältnis: Gemäß CC 129 b.3 ist die “Ehe zwischen dem Adoptierenden und dem adoptierten Kind oder zwischen einem von ihnen und den Nachkommen und dem Ehepartner des anderen” verboten.
2 – FRÜHERE EHEN: Sie wird in MK 130 analysiert. Demnach muss “die Person, die wieder heiraten will, beweisen, dass ihre frühere Ehe beendet ist. Die Beweislast liegt bei der Person, die wieder heiraten will.
3- GEISTESKRANKHEIT: Dies ist ebenfalls in MK 133 geregelt, und für die Eheschließung psychisch Kranker ist ein offizielles Gesundheitsgutachten erforderlich, aus dem hervorgeht, dass keine medizinischen Unannehmlichkeiten bestehen. Heiratsschranken.
UNGENAUES EHEHINDERNIS
