Folgen der Beendigung des Engagements

Folgen der Beendigung des Engagements

ALLGEMEINES

Ist das Verlöbnis mit der Eheschließung beendet worden, so finden die Bestimmungen des Eheverhältnisses Anwendung.

Wird die Verlobung durch Tod oder Abwesenheit aufgelöst, hat dies keine anderen Folgen als die Rückgabe der Geschenke und die Entlassung des anderen Verlobten. Mit Ausnahme der Beendigung der Verlobung durch Eheschließung ist die Rückgabe der Geschenke immer die Folge.

Wird die Verlobung zu Unrecht aufgelöst, kann dies dazu führen, dass man für materiellen oder moralischen Schaden haftet.

MATERIELLE ENTSCHÄDIGUNG

Die Forderung nach einer finanziellen Entschädigung für die Auflösung einer Verlobung ist in Artikel 120 des türkischen Zivilgesetzbuchs geregelt.

Nach Artikel 120 des türkischen Zivilgesetzbuches gilt: “Wenn einer der Verlobten die Verlobung ohne triftigen Grund auflöst oder die Verlobung
wenn es durch einen Grund, den eine der Parteien zu vertreten hat, beeinträchtigt wird; die schuldige Partei haftet der anderen Partei nach Treu und Glauben
Aufwendungen und materielle Opfer, die zum Zwecke der Eheschließung im Rahmen der Regeln und zum Zwecke der Eheschließung erbracht werden
ist verpflichtet, dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die gleiche Regelung gilt für Verlobungsaufwendungen
gilt.
Dasselbe gilt für die Eltern des Ausgleichsberechtigten oder für Personen, die in ihrer Eigenschaft als solche
können eine angemessene Entschädigung für die ihnen unter den gegebenen Umständen entstandenen Aufwendungen verlangen.”

Wie aus dem obigen Artikel hervorgeht, ist nur derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die Verlobung aus einem ungerechtfertigten Grund auflöst oder die Auflösung der Verlobung verursacht. Derjenige, der das Recht auf Entschädigung hat, kann eine Entschädigung für die materiellen Ausgaben verlangen, die er in dem Glauben getätigt hat, dass die Verlobung mit der Heirat enden würde. Dies ist ein negativer Schaden, d.h.

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