
materielle und immaterielle Entschädigung nach dem Grundsatz des sozialen Risikos
In der Regel ist die Verwaltung verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die die unmittelbare Folge der von ihr erbrachten Dienstleistung sind und für die ein Kausalzusammenhang hergestellt werden kann. In Abweichung von der vorgenannten Regel ist die Verwaltung jedoch verpflichtet, bestimmte Schäden zu ersetzen, die sie verhindern muss, aber nicht verhindern kann, ohne einen Kausalzusammenhang zu suchen. Dieser Grundsatz, der als soziales Risiko bezeichnet wird und auf dem Verständnis der kollektiven Verantwortung beruht, ist von der wissenschaftlichen und gerichtlichen Rechtsprechung anerkannt worden.
Es ist bekannt und wird beobachtet, dass die so genannten terroristischen Vorfälle, die in einer bestimmten Region unseres Landes zugenommen haben, gegen den Staat gerichtet sind und darauf abzielen, die verfassungsmäßige Ordnung des Staates zu zerstören, und dass solche Vorfälle nicht aus persönlicher Feindseligkeit gegenüber den geschädigten Personen und Institutionen entstehen. Grundsatz
Die Personen, die durch die genannten Taten geschädigt wurden und die sich in keiner Weise an den terroristischen Handlungen beteiligt haben, sind nicht durch ihre eigenen Fehler und Handlungen geschädigt worden, sondern durch den sozialen Aufruhr in der Gesellschaft. Kurz gesagt, die Ursache für den Schaden ist die Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft. Die so entstandenen Schäden müssen von der Verwaltung ersetzt werden, die verpflichtet ist, terroristische Vorfälle zu verhindern, sie aber nach dem oben erläuterten Grundsatz des sozialen Risikos nicht verhindern kann, ohne ihre besonderen und außergewöhnlichen Merkmale zu berücksichtigen und ohne nach einem Kausalzusammenhang zu suchen. Die Entschädigung der durch terroristische Vorfälle verursachten Schäden durch die Verwaltung und damit die Aufteilung auf die Gesellschaft ist ein Gebot der Gerechtigkeit und steht im Einklang mit dem Grundsatz des Sozialstaats.
Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass der Murisi des Klägers, dessen Tod nicht auf persönlichen Feindseligkeiten beruhte und der sich nichts zuschulden kommen ließ, infolge weit verbreiteter terroristischer Aktivitäten gegen den Staat und die Integrität des Landes getötet wurde, nur weil er Dorfvorsteher und Mitglied der Gesellschaft war. Selbst wenn festgestellt wird, dass im vorliegenden Fall kein dienstliches Verschulden der Verwaltung vorliegt, müssen die außergewöhnlichen Schäden, die in einer Zeit und an einem Ort entstehen, an dem der Ausnahmezustand herrscht, von der Verwaltung nach dem Grundsatz des sozialen Risikos entschädigt werden, und die gerichtliche Entscheidung, mit der die Entschädigungsklage mit der Begründung abgewiesen wird, dass kein dienstliches Verschulden der Verwaltung vorliegt und die Voraussetzungen des Grundsatzes des sozialen Risikos nicht erfüllt sind, steht nicht im Einklang mit dem Gesetz (10. Kammer des Staatsrats – Entscheidung: 1993/3777). Grundsatz
