
gewaltsame Entfernung
Es handelt sich um die zwangsweise Vorführung des Verdächtigen oder Beschuldigten, gegen den hinreichende Gründe für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen oder der zu einer Aussage oder Vernehmung vorgeladen wurde, dieser aber nicht nachkommt, vor die Behörde, die die Vorladung erlassen hat, um sicherzustellen, dass er zu dem/den genannten Verfahren anwesend ist. (Artikel 146/1 der Strafprozessordnung) Andererseits können auch Zeugen, Sachverständige, Opfer und Beschwerdeführer, die trotz Vorladung nicht erscheinen, zwangsweise vorgeführt werden. (Artikel 146/7) Die zwangsweise Vorführung zielt eher darauf ab, die Durchführung eines Strafverfahrens sicherzustellen.
Die zwangsweise Vorführung erfordert nicht unbedingt die Anwendung von Gewalt. Es ist das Vorhandensein eines potenziellen Zwangs, das diesem Begriff seine Bedeutung verleiht.
Die Entscheidung, den Verdächtigen oder Beschuldigten zwangsweise vorzuladen, setzt in der Regel voraus, dass der Verdächtige oder Beschuldigte zuvor vorgeladen worden ist. Nach Artikel 145 ist die Person, deren Aussage oder Vernehmung aufgenommen oder vernommen werden soll, durch eine Einladung vorzuladen; der Grund für die Vorladung ist deutlich anzugeben, und es ist zu vermerken, dass sie im Falle ihres Nichterscheinens mit Gewalt vorgeführt wird. Es kann jedoch beschlossen werden, den Verdächtigen oder den Beschuldigten, gegen den ausreichende Gründe für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen, ohne vorherige Vorladung zwangsweise vorzuführen (Artikel 146/1 der Strafprozessordnung). Entfernung.
Für die Anordnung des zwangsweisen Erscheinens von Zeugen, Sachverständigen, Opfern und Beschwerdeführern ist es wiederum erforderlich, dass sie trotz der Vorladung abwesend sind (Artikel 146/7 der Strafprozessordnung).
Obwohl sie in der Strafprozessordnung nicht unter den Schutzmaßnahmen aufgeführt ist, ist auch der Zwang eine Art von Schutzmaßnahme. Dies liegt daran, dass sie in die Grundrechte und -freiheiten vor einem Urteil eingreift.
TYPEN
Es gibt zwei Formen von Zwang:
1-Verdächtiger oder
