
das gelieferte Werk mangelhaft ist
Mangelhaft gelieferte Waren
Ein mangelhaftes Werk bedeutet, dass das Werk nicht die Eigenschaften hat, die es laut Vertrag haben sollte. Dies ist entweder der Fall, wenn das Werk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, oder, auch wenn keine besondere Vereinbarung darüber getroffen wurde, das Werk unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts nicht die Beschaffenheit aufweist, die es nach den Regeln von Treu und Glauben haben sollte. Ein mangelhaftes Werk bedeutet, dass das gelieferte Werk nicht die Eigenschaften hat, die im Vertrag vereinbart wurden oder die das Werk nach den Regeln von Treu und Glauben haben sollte.
Zunächst einmal vereinbaren die Parteien beim Abschluss des Werkvertrags ausdrücklich oder stillschweigend die Eigenschaften, die das herzustellende Werk haben soll. Diese Vereinbarungen können sich entweder auf die allgemeinen Eigenschaften oder auf die besonderen Eigenschaften des Werks beziehen. Allgemeine Eigenschaften sind die Eigenschaften, die das Werk konkret bestimmen, wie z. B. die Form, die Größe, die Farbe und die Art der Ausführung des Werks. Besondere Merkmale hingegen sind die Eigenschaften, die das Werk näher bestimmen.
Ob die Parteien eine bestimmte allgemeine oder besondere Beschaffenheit des Werkes vereinbart haben bzw. welche Eigenschaften sie vereinbart haben, ist durch Auslegung des Vertrages im konkreten Fall im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermitteln. Für die Vertragsauslegung ist nicht nur der Wortlaut des Vertrages maßgebend, sondern auch die in der Wirtschaft vorherrschenden Meinungen spielen eine entscheidende Rolle.
Fehlen speziell vereinbarte Qualifikationen im Vertrag
