Aufhebung des Bürgschaftsvertrags

Aufhebung des Bürgschaftsvertrags

Der Rücktritt vom Vertrag ist in Artikel 599 des türkischen Obligationenrechts geregelt. Nach dieser Vorschrift kann der Bürge vom Vertrag zurücktreten, wenn es offensichtlich ist, dass der Bürge vor und nach dem Entstehen der Schuld in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Erleidet der Gläubiger jedoch einen Schaden, der aus dem Vertrauen auf den Bürgschaftsvertrag resultiert, ist der Bürge verpflichtet, diese Schuld zu ersetzen.

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