
die Auswirkungen des Todes des Bürgen oder des Hauptschuldners auf den Bürgschaftsvertrag
Es liegt auf der Hand, dass der Bürgschaftsvertrag keine Zustimmung des Hauptschuldners erfordert, und es ist nicht einmal notwendig, dass er davon Kenntnis hat. Daher berührt der Tod des Hauptschuldners diese Vereinbarung nicht. Die Schuld des Bürgen bleibt bestehen. Der Tod des Bürgen führt nicht zur Beendigung des Vertrags. Die Erben des Bürgen sind Partei des betreffenden Vertrags, und die Haftung für die Schuld geht auf die Erben über.
BEENDIGUNG DES SICHERUNGSVERTRAGS
In der Regel endet der Bürgschaftsvertrag mit der Beendigung der Hauptschuld. Der Grund hierfür liegt in dem Merkmal “Die Schuld des Bürgen ist eine Nebenschuld”. Liegt ein befristeter Bürgschaftsvertrag vor, so endet dieser mit dem Ablauf der Frist. Wichtig ist hier die Frage, wie der unbefristete Vertrag beendet wird. Diese Frage ist in Artikel 601 der AO geregelt.
“Bei der unbefristeten Bürgschaft kann der Bürge in den gesetzlich vorgesehenen Fällen den Gläubiger auffordern, innerhalb eines Monats seine Rechte gegenüber dem Schuldner geltend zu machen, gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung aus dem Pfand einzuleiten und das Verfahren ohne Unterbrechung fortzusetzen. Wird die Forderung infolge der vom Gläubiger gegenüber dem Schuldner vorzunehmenden Mitteilung fällig, so kann der Bürge den Gläubiger auffordern, diese Mitteilung ein Jahr nach Abschluss des Sicherungsvertrags vorzunehmen; wird die Forderung auf diese Weise fällig, so kann der Bürge den Gläubiger auffordern, seine Klage- und Verfahrensrechte gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes auszuüben. Kommt der Gläubiger diesen Aufforderungen des Bürgen nicht nach, so ist der Bürge von seiner Verpflichtung befreit.”
Im unbefristeten Bürgschaftsvertrag gewinnt die Fälligkeit der Schuld an Bedeutung. Kommt der Gläubiger seinen Verpflichtungen nach der Mitteilung des Bürgen an den Gläubiger nicht nach, wird der Bürge von seiner Verpflichtung befreit.
