Ist die Zustimmung des Ehepartners in einem Bürgschaftsvertrag erforderlich?

Ist die Zustimmung des Ehepartners in einem Bürgschaftsvertrag erforderlich?

In der Regel ist für den Abschluss einer solchen Vereinbarung keine Zustimmung erforderlich. Ist der Bürge jedoch verheiratet, ist die Zustimmung des Ehepartners wichtig. In Artikel 583 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es;

“Liegt kein gerichtliches Trennungsurteil vor oder ist das Recht auf Getrenntleben nicht rechtskräftig entstanden, so kann einer der Ehegatten nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Ehegatten Bürge werden; diese Zustimmung muss vor oder spätestens bei Abschluss des Vertrages erteilt werden. Die Zustimmung des Ehegatten ist nicht erforderlich für spätere Änderungen des Bürgschaftsvertrags, die nicht zu einer Erhöhung des Betrags, für den der Bürge haftet, oder zu einer Umwandlung der gewöhnlichen Bürgschaft in eine gesamtschuldnerische Bürgschaft oder zu einer wesentlichen Verringerung der Sicherheiten zugunsten des Bürgen führen.”

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die schriftliche Zustimmung des Ehegatten spätestens bei Vertragsabschluss eingeholt werden muss. Andernfalls ist die Vereinbarung unwirksam. Bürgschaftsvertrag.

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