Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln und Urteil

Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln und Urteil

CCP ARTIKEL 402
(1) Der Antrag auf Beweisermittlung ist durch einen Antrag zu stellen. Der Antrag muss die festzustellenden Tatsachen, die an die Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen, die Gründe, die den Verlust von Beweismitteln oder Schwierigkeiten bei der Beweisführung vermuten lassen, sowie den Namen, den Vornamen und die Anschrift der Person, gegen die die Feststellung von Beweismitteln beantragt wird, enthalten. Kann die Person, die die Beweisermittlung beantragt, die Person, gegen die die Beweisermittlung beantragt wird, wegen der Umstände und Bedingungen, die sie nicht zulassen, nicht angeben, so gilt der Antrag als gültig. Beweismitteln

(2) Das weitere Verfahren darf nur durchgeführt werden, wenn die vom Gericht festgesetzten Kosten der Beweisaufnahme im Voraus bezahlt werden.

(3) Gibt das Gericht dem Antrag auf Feststellung statt, so ist die Entscheidung der anderen Partei zusammen mit dem Antrag zuzustellen. In der Entscheidung ist auch anzugeben, wie und wann die Beweiserhebung durchgeführt wird, dass die andere Partei bei der Durchführung der Beweiserhebung anwesend sein kann und dass etwaige Einwände und zusätzliche Fragen innerhalb einer Woche mitgeteilt werden sollten.

(4) (Zusatz: 22/7/2020-7251/44 Art.) Nach der Feststellung stellt das Gericht der Gegenpartei von Amts wegen eine Kopie des Feststellungsberichts und gegebenenfalls des Sachverständigenberichts zu. Beweismitteln

BEGRÜNDUNG DES ARTIKELS 402 DES CPC
In diesem Artikel, der der Regelung in Artikel 371 des Gesetzes Nr. 1086 entspricht, wird das Verfahren der Beweisermittlung klarer dargelegt. Durch die Einführung des Grundsatzes, dass die für die Beweisermittlung und die Benachrichtigung der Gegenpartei erforderlichen Kosten zu Beginn von der klagenden Partei im Voraus zu tragen sind, werden alle diesbezüglichen Bedenken ausgeräumt. Beweismitteln

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