Ermittlung von Beweisen im Rahmen der CCP

Ermittlung von Beweisen im Rahmen der CCP

CCP ARTIKEL 400
(1) Jede Partei kann zur Feststellung einer in einem anhängigen Rechtsstreit noch nicht untersuchten oder in einem künftigen Rechtsstreit geltend zu machenden Tatsache die Erkundung, Begutachtung durch Sachverständige oder die Aufnahme von Zeugenaussagen beantragen.

(2) Für den Antrag auf Beweiserhebung muss ein rechtliches Interesse bestehen. Außer in den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen liegt ein rechtliches Interesse vor, wenn zu erwarten ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Geltendmachung erheblich erschwert wird, wenn es nicht unverzüglich ermittelt wird. Beweisen

RECHTFERTIGUNG VON ARTIKEL 400 DES STGB
Da sich die Bestimmungen der Artikel 368 und 369 des Gesetzes Nr. 1086 auf die Fälle beziehen, in denen die Feststellung von Beweismitteln beantragt werden kann, werden die Bestimmungen beider Artikel hier in einem einzigen Artikel und in zwei getrennten Absätzen erfüllt. Diese Bestimmung unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der erstgenannten Bestimmung. So wird in Fällen, in denen die Beweise verloren gehen oder in der Zukunft schwieriger zu erheben sind, wenn sie nicht sofort ermittelt werden, zum Schutz der rechtlichen Interessen die vorherige Erhebung der Beweise vorgeschrieben. Beweisen

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