CCP 402 (Antrag auf Beweisermittlung und Entscheidung) Präzedenzentscheidungen des Kassationsgerichtshofs

CCP 402 (Antrag auf Beweisermittlung und Entscheidung) Präzedenzentscheidungen des Kassationsgerichtshofs

Generalversammlung der Zivilkammern 2017/1854 E. , 2019/1096 K.

402 ZPO
Der Unterschied zwischen einem Feststellungsantrag und einem Antrag auf Feststellung von Beweismitteln
Feststellungsklagen hingegen sind Klagen, mit denen festgestellt werden soll, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder ob ein Dokument gefälscht ist oder nicht. Die Feststellungsklage ist im Allgemeinen in Artikel 106 der ZPO Nr. 6100 geregelt, und es gibt auch einige Sonderbestimmungen, die die Feststellungsklage regeln (z. B. Artikel 26 StGB, Artikel 56/1-a StGB). Kassationsgerichtshofs

Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses oder die Fälschung einer Urkunde gerichtlich geltend gemacht werden; Gegenstand der Feststellungsklage sind daher nur Rechte oder Rechtsverhältnisse. Auch wenn sie für ein Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, können materielle Tatsachen (Ereignisse und Fakten) allein nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein (Art. 106/3 StPO). Ebenso wenig darf man die Beweisfeststellungsklage (Art. 400-405 StPO), die wegen Verlust oder Unmöglichkeit ihrer Erhebung vor der Prüfungsfrist erhoben wird, und die Feststellungsklage (Art. 400-405 StPO), die gewissermaßen auf ihre Sicherung abzielt, mit der Feststellungsklage verwechseln. In der Tat heißt es in der Präambel von Artikel 106 der ZPO Nr. 6100: “Die Feststellungsklage ist eine Klageart, die in der Praxis häufig angewendet wird. Meistens werden sie mit dem Beweisermittlungsverfahren verwechselt, bei dem es sich um eine Form des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Mit dieser allgemeinen Definition wird klargestellt und das Zögern in der Praxis beseitigt, dass Feststellungsklagen in unserem Recht zulässig sind und dass es sich um ein völlig anderes Rechtsinstitut als die Beweisfeststellungsklage handelt”, und es wird darauf hingewiesen, dass, wenn allein die Feststellung der wesentlichen Tatsachen begehrt wird, das Rechtsinstitut der Beweisfeststellung und nicht das der Feststellungsklage anzuwenden ist. Das Ziel des Klägers und damit das Ergebnis der Klage ist die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder des Inhalts eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, und das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses allein reicht für die Erhebung einer Feststellungsklage nicht aus. Darüber hinaus muss der Kläger ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der unmittelbaren Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechts oder Rechtsverhältnisses haben, damit die Feststellungsklage gehört werden kann (Art. 106/2 StPO). Kassationsgerichtshofs

Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der unmittelbaren Feststellung eines Rechtsverhältnisses setzt voraus, dass die folgenden drei Bedingungen zusammen erfüllt sind 1) Ein Recht oder eine Rechtsstellung des Klägers muss von einer gegenwärtigen (Art. 106/2) Gefahr bedroht sein; 2) die Rechtsstellung des Klägers muss aufgrund dieser Gefahr in Frage gestellt sein und diese Frage muss von einer Art sein, die dem Kläger schaden kann; 3) Die Feststellungsklage, die die Wirkung eines Endurteils hat und nicht zur Vollstreckung berechtigt, muss geeignet sein, diese Gefahr zu beseitigen. Bei der Feststellungsklage wird, anders als bei der Leistungsklage und der Bauklage, ein solches Interesse des Klägers nicht vorausgesetzt. Bei der Feststellungsklage kann der Kläger geltend machen, dass der Schaden, der durch die betreffende gefährliche oder zweifelhafte Situation verursacht wurde, nur durch die Feststellungsklage beseitigt werden kann. Kassationsgerichtshofs

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