
Vergehen und Strafe bei Beleidigung des Präsidenten
Der Straftatbestand der Beleidigung des Staatspräsidenten ist in Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuchs unter dem Abschnitt “Straftaten gegen die Zeichen der Souveränität des Staates und die Würde seiner Organe” ausdrücklich geregelt. In Artikel 125 des türkischen Strafgesetzbuches erscheint sie als eigenständige Regelung gegenüber dem Straftatbestand der Beleidigung, der allgemein im Abschnitt der Straftaten gegen die Ehre geregelt ist.
Zum Straftatbestand der Beleidigung des Staatspräsidenten stellte der Kassationsgerichtshof fest, dass “für die Verwirklichung dieses Straftatbestandes Handlungen oder Titel unterstellt oder zugeschrieben werden müssen, die die Gedanken oder Gefühle des Staatspräsidenten oder der Gesellschaft über seinen sozialen Wert erschüttern. Welche Art von Handlungen Ehre und Ansehen verletzen, muss nach dem in der Gesellschaft vorherrschenden Durchschnittsdenken und -verständnis bestimmt werden, und der Maßstab dafür ist nicht die besondere Sensibilität des Einzelnen. In dieser Hinsicht kann eine einfache Missachtung nicht als Beleidigung und Gotteslästerung bezeichnet werden”.
