unterscheidung von personen im hinblick auf die ehegenehmigung im türkischen recht

unterscheidung von personen im hinblick auf die ehegenehmigung im türkischen recht

Voll geschäftsfähige Person: Volljährige Personen, d. h. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die urteilsfähig sind und nicht eingeschränkt sind, sind voll geschäftsfähig. Diese Personen können ohne die Zustimmung des Gerichts oder ihrer Eltern heiraten (Türkisches Zivilgesetzbuch 11 und 13).

Hinweis Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und vom Gericht legalisiert wurden, können nicht heiraten, auch wenn sie legalisiert sind, da sie das 16.

2- Personen mit eingeschränkter Ehefähigkeit: Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, und Personen, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind rechtlich gesehen beschränkt geschäftsfähig. Dies gilt auch für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich in einer Ausnahmesituation befinden.

Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und beschränkt geschäftsfähige Erwachsene können mit Zustimmung ihrer Vormünder (wenn eine Person die Vormundschaft oder das Sorgerecht hat, mit Zustimmung einer Person) heiraten (die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muss schriftlich und notariell beglaubigt sein). Wenn das adoptierte Kind heiratet, hat der Annehmende das Sorgerecht für das Kind und muss die Zustimmung erteilen (Artikel 126 und 127 des türkischen Zivilgesetzbuches).

Diejenigen, die das außerordentliche Heiratsalter erreicht haben (16 Jahre alt und in einer außergewöhnlichen Situation), können mit der Erlaubnis eines Richters heiraten.

3-Personen ohne volle Ehefähigkeit: Personen, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, oder Personen, die die Volljährigkeit erreicht haben, aber nicht urteilsfähig sind, sind in Bezug auf das Recht auf Eheschließung vollständig entmündigt. Sie können auch mit der Entscheidung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Gerichts nicht heiraten. unterscheidung .

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