Antrag auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Ausweisungsverfügung

Antrag auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Ausweisungsverfügung

AN DAS 1. VERWALTUNGSGERICHT ISTANBUL

-Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung-

ANTRAGSTELLER : … (…Staatsangehöriger)
(Reisepass-Nr.:…)

AGENT : Av.

BEFANGENER : Provinzdirektion für Migrationsverwaltung des Gouverneursamtes Istanbul
GEGENSTAND : Es handelt sich um den Antrag, zunächst die Aussetzung der Vollstreckung und dann die Aufhebung der vom Gouvernement erlassenen Abschiebungsentscheidung vom …/…/2021 mit der Nummer …. zu beantragen.

DER GEGENSTAND DER KLAGE
DATUM DER ZUSTELLUNG : …/…/2021

ERLÄUTERUNGEN :

Unsere Mandantin ist legal in die Türkei eingereist. Sie ist in der Türkei im Pflegebereich tätig. Obwohl unsere Mandantin die unter …. genannte Person in keiner Weise beleidigt oder bedroht hat, beschwerte sich die Person, die in der Strafakte als Kläger auftritt, dass unsere Mandantin sie beleidigt und bedroht habe. Nach einem dreitägigen Aufenthalt auf der Polizeiwache wurde unser Mandant in das Selimpaşa-Umzugszentrum gebracht und in Verwaltungshaft genommen, und es wurde eine Abschiebungsanordnung gegen ihn erlassen.

Unser Mandant hat die Person namens ….. nie beleidigt oder bedroht. Im Gegenteil, unser Mandant wurde von der genannten Person …. bedroht. Darüber hinaus hat unser Mandant in seiner Aussage bei der Polizei deutlich gemacht, dass er die Straftat der Beleidigung und Bedrohung nicht begangen hat.

Trotzdem wurde unser Mandant drei Tage lang festgehalten, dann in das Selimpaşa-Umzugszentrum gebracht und in Verwaltungshaft genommen, und es wurde eine Abschiebungsanordnung gegen ihn erlassen. Die Entscheidung, unseren Mandanten wegen eines Verbrechens, das er nicht begangen hat, abzuschieben, ohne das Ergebnis der strafrechtlichen Untersuchung und des Prozesses abzuwarten, stellt eine Verletzung der Menschenrechte dar. Unserem Mandanten wurde nämlich das Recht genommen, sich selbst zu verteidigen, und es war ihm nicht möglich, von seinem Recht Gebrauch zu machen, Beweise zu seinen Gunsten vorzulegen und die Unterstützung eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise wurde unser Mandant durch die Anwendung von Maßnahmen der Verwaltungshaft, sozusagen durch außergerichtliche Hinrichtung, abgeschoben. Dies stellt einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6/3 EMRK dar.

Es ist auch nicht möglich, dass unser Mandant die genannte Person … bedroht und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Auch wenn unser Mandant die ihm zur Last gelegte Anschuldigung nicht akzeptiert, ist es, selbst wenn man davon ausgeht, dass eine solche Situation vorliegt, klar, dass der Tatbestand der Beleidigung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen kann und dass es keinen Nutzen hat, eine Ausweisungsverfügung gegen unseren Mandanten zu erlassen und ihn in Verwaltungshaft zu nehmen.

Andererseits hat unser Mandant eine unterhaltsberechtigte Familie in …… Er muss seine Verpflichtungen in ….. erfüllen, indem er in der Türkei Geld verdient. Aus diesem Grund fordern wir unter Berücksichtigung all dieser Aspekte die Aufhebung der Entscheidung zur Abschiebung unseres Mandanten.

Staaten, die die Menschenrechte achten, handeln in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den universellen Standards, die die Grundlage des Völkerrechts bilden, wenn sie Abschiebeentscheidungen treffen und umsetzen, die die grundlegenden individuellen Rechte und Freiheiten tiefgreifend beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der 2004 in Artikel 90/V der Verfassung der Republik Türkei eingefügten Bestimmung ist es bei der Umsetzung von Abschiebungsanordnungen in der Türkei obligatorisch, nicht nur die grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abschiebung zu berücksichtigen, sondern auch die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sowie die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der ihr Durchführungsorgan ist. Ausweisungsverfügung.

Es ist klar, dass unser Mandant ordnungsgemäß in die Türkei eingereist ist. Zwar wird in der Akte behauptet, er habe die Person …. beleidigt und bedroht, dies ist jedoch nicht der Fall. Denn es ist notwendig, das Schicksal der laufenden Ermittlungen in Frage zu stellen. Somit kann unser Mandant keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Andererseits gibt es keine Beweise dafür, dass unser Mandant im Rahmen der gesamten Akte Drohungen und Beleidigungen ausgesprochen hat. Ohne das Ergebnis der laufenden Ermittlungen in Bezug auf Beleidigung und Bedrohung abzuwarten, obwohl die Schuld unseres Mandanten noch nicht feststeht und es keine konkreten Fakten über unseren Mandanten gibt, die auf Vermutungen beruhen, wurde eine rechtswidrige Beschränkungsanordnung erlassen.

Andererseits konnte nicht konkret nachgewiesen werden, welche der Handlungen des Mandanten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellten. Es gibt kein Verhalten des Klienten, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zudem hat die medizinische Untersuchung des Mandanten keine ansteckende Krankheit ergeben, die die öffentliche Gesundheit gefährden würde. Die Abschiebung unseres Mandanten ist somit rechtswidrig. Es wurde jedoch ein Verwaltungsakt gegen unseren Mandanten auf der Grundlage einer unwahren und abstrakten Behauptung und Vermutung erlassen. Dieses Verwaltungshandeln stellt eine Schikane für meinen Mandanten dar.

Wie aus der gesamten Akte hervorgeht, wurde unser Mandant ohne jedes Interesse und ohne jegliche Relevanz der Beleidigung und Bedrohung beschuldigt, ihm wurde das Recht auf Verteidigung in diesem Zusammenhang verweigert, sein Recht, Beweise zu seinen Gunsten vorzulegen und die Unterstützung eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen, wurde ihm genommen. Noch keine Verteidigung. Ausweisungsverfügung.

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