Einspruch gegen dinglicher Arrest

Einspruch gegen dinglicher Arrest

Ein vorläufiger Pfändungsbeschluss ist eine Art vorläufiger Rechtsschutz, der sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Forderungen erhält. Bei einer vorsorglichen Pfändung werden die Güter des Schuldners vorübergehend beschlagnahmt. Die vorläufige Pfändung kann vom Gericht auf Antrag des Gläubigers beschlossen werden. Das Gericht kann die Schuldnerpartei anhören, wenn es über die vorläufige Pfändung entscheidet, oder es kann über die vorläufige Pfändung entscheiden, ohne den Schuldner anzuhören. In der Praxis wird eine vorläufige Pfändung meist ohne Anhörung des Schuldners beschlossen.

Wenn das Gericht beschließt, den Schuldner anzuhören, besteht in diesem Fall die Möglichkeit, dass der Schuldner seine Waren schmuggelt und das Vollstreckungsverfahren oder den Rechtsstreit gegen ihn vor der Entscheidung über die vorläufige Pfändung ergebnislos beendet, so dass eine Entscheidung über die vorläufige Pfändung ohne Anhörung des Schuldners getroffen wird. Diese Praxis, die den Gläubiger bei der Beseitigung dieser Nachteile begünstigt, kann auch zu ungerechten Folgen für den Schuldner führen.

So kann es beispielsweise sein, dass das Gericht einen vorläufigen Pfändungsbeschluss gegen den Schuldner erlassen hat, obwohl die Voraussetzungen für eine vorläufige Pfändung gar nicht erfüllt sind, oder dass das Gericht einen vorläufigen Pfändungsbeschluss erlassen hat, obwohl es dazu nicht befugt ist.

Um diese Nachteile zu beseitigen, erhält der Schuldner die Möglichkeit, gegen den vorläufigen Pfändungsbeschluss Einspruch zu erheben. Der Schuldner kann der vorläufigen Pfändung rechtzeitig widersprechen und sie aufheben lassen.

Arrest

  1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN EINSPRUCH GEGEN DIE VORLÄUFIGE PFÄNDUNG
    Die erste Voraussetzung für den Widerspruch des Schuldners gegen die vorläufige Pfändung ist, dass die Entscheidung über die vorläufige Pfändung ohne Anhörung des Schuldners getroffen wird. Wird der Beschluss über die vorläufige Pfändung nach Anhörung des Schuldners gefasst, kann der Schuldner gegen diesen Beschluss keinen Einspruch erheben. Gemäß Artikel 265 des EBL;

“Der Schuldner kann gegen die Gründe, auf die sich die vorläufige Pfändung stützt, gegen die Zuständigkeit des Gerichts und gegen die Sicherheiten Einspruch erheben, ohne gehört zu werden, indem er innerhalb von sieben Tagen nach der Vollstreckung der Pfändung, wenn die Pfändung in seiner Anwesenheit erfolgt, andernfalls innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung des Pfändungsprotokolls an ihn, einen Antrag bei Gericht stellt.”

Der Einspruch gegen die vorsorgliche Anlage kann nur aus den im Text des Artikels aufgeführten, begrenzten Gründen geltend gemacht werden. Ein Widerspruch aus anderen Gründen ist nicht möglich. Dementsprechend kann der Widerspruch gegen die vorläufige Kontenpfändung auf die Gründe gestützt werden, auf die sich die vorläufige Kontenpfändung stützt, er kann mit der Behauptung erfolgen, dass die Entscheidung über die vorläufige Kontenpfändung von einem unzulässigen Gericht getroffen wurde, oder es kann ein Widerspruch hinsichtlich der Sicherheiten erhoben werden.

Neben dem Schuldner können auch Dritte, deren Interessen durch die vorläufige Pfändung berührt werden, Einspruch gegen die vorläufige Pfändung erheben. Ihre Einwände können sich jedoch nicht auf die Zuständigkeit des Gerichts beziehen. Sie können sich nur gegen die Gründe für die vorläufige Pfändung und die Sicherheiten wenden.

Der Schuldner muss dem Einspruchsantrag alle Unterlagen beifügen, auf die sich der Einspruch stützt.

  1. DAUER DES WIDERSPRUCHS GEGEN DIE VORLÄUFIGE PFÄNDUNG
    Die vorsorgliche Pfändung muss innerhalb der 7-tägigen Verwirkungsfrist erfolgen. Für die Berechnung des Fristbeginns wird bei den vorläufigen Pfändungen, bei denen der Schuldner anwesend ist, das Datum der Pfändung und bei den Pfändungen, bei denen der Schuldner nicht anwesend ist, das Datum der Zustellung des Pfändungsberichts an den Schuldner angenommen. Der Richter ist verpflichtet, zu prüfen und zu berücksichtigen, ob der Einspruch gegen die vorläufige Kontenpfändung fristgerecht eingelegt worden ist. Arrest

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