
der Antragsteller unter der Anschrift, an der er seine Arbeit verrichtet, der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliegt
T.C. URTEIL
- Zivilkammer
Haupt: 2016/5753
Entscheidung: 2016/7425
Entscheidungsdatum: 22.06.2016
ARBEITSGERICHTLICHE FORDERUNGSKLAGE – ZUSTÄNDIGKEIT DER ARBEITSGERICHTE AM ORT DER ARBEITSLEISTUNG DES KLÄGERS – DER KLÄGER HAT IN AUSÜBUNG SEINES WAHLRECHTS KLAGE BEI DEM GERICHT ERHOBEN, AN DEM ER SEINE ARBEITSLEISTUNG ERBRINGT
ZUSAMMENFASSUNG: Im konkreten Streitfall lautet die Anschrift des Ortes, an dem der Kläger seine Arbeit verrichtet, “…/…” und diese Anschrift lautet ……….. Die Arbeitsgerichte fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, der Kläger hat eine Klage bei dem Gericht eingereicht, bei dem er seine Arbeit verrichtet hat, indem er von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, daher sollte der Rechtsstreit unter ……….. verhandelt und abgeschlossen werden. Der Streitfall muss vor dem Arbeitsgericht verhandelt und entschieden werden.
(5521 S. K. art. 5)
Fall und Entscheidung: Alle Dokumente in der Akte, die zur Bestimmung des Gerichtsstandes aufgrund der Unzuständigkeitsentscheidung des 4. Arbeitsgerichts Istanbul und des 6.
Der Rechtsstreit bezieht sich auf die Forderung nach Abfindung, Jahresurlaub, Überstunden und allgemeinem Urlaubsgeld.
Das 4. Arbeitsgericht Istanbul erklärte sich für unzuständig mit der Begründung, dass die Klage gemäß Artikel 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes Nr. 5521 bei dem Gericht einzureichen ist, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt oder in dem die Arbeit verrichtet wird, und dass die Zuständigkeit in Arbeitsverfahren eine Frage der öffentlichen Ordnung ist und von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Das 6. Arbeitsgericht Bakırköy hingegen hat sich für unzuständig erklärt, weil die Zuständigkeit in Arbeitsverfahren eine Angelegenheit der öffentlichen Ordnung ist und von Amts wegen und gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 5521 zu berücksichtigen ist. Gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 5521 ist die Klage bei dem Gericht einzureichen, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt oder in dem die Arbeit verrichtet wird, im konkreten Streitfall liegt der Ort, an dem die Arbeit verrichtet wird, im Gerichtsbezirk von Istanbul und der Sitz des Unternehmens im Gerichtsbezirk von …, obwohl die Klage bei dem Gericht eingereicht wurde, in dem die Arbeit verrichtet wird, wurde die Akte mit einer Unzuständigkeitsentscheidung versandt, die Adresse, unter der der Kläger sein Unternehmen betreibt, ist “…/…” und diese Adresse liegt im Gerichtsbezirk des … Gerichts.
In Artikel 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes Nr. 5521 werden die Arbeitsgerichte als die zuständigen Gerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bestimmt. Demnach kann “jede bei den Arbeitsgerichten einzureichende Klage vor dem Gericht des Ortes verhandelt werden, der zum Zeitpunkt der Einreichung gemäß dem türkischen Zivilgesetzbuch als Wohnsitz des Klägers gilt, sowie vor dem zuständigen Gericht für den Arbeitsplatz, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet. Jede Vereinbarung, die diesen Bestimmungen zuwiderläuft, ist unwirksam.”
Die Zuständigkeitsregelung der Arbeitsgerichte entspricht den Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung und ermächtigt darüber hinaus auch die Gerichte am Ort der Arbeitsleistung, d.h. am Ort des Arbeitsplatzes.
Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage muss bei dem Arbeitsgericht oder dem Zivilgericht erster Instanz eingereicht werden, das für die Verhandlung von Arbeitssachen an dem Ort zuständig ist, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat oder an dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seine Arbeit verrichtet.
Die Zuständigkeitsregelung in dem oben genannten Artikel, der die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts regelt, ist von öffentlichem Interesse und endgültig. Danach kann der klagende Arbeitnehmer die Klage sowohl bei dem Gericht des Ortes, an dem er seine Arbeit verrichtet, als auch bei dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten einreichen.
Im konkreten Streitfall lautet die Adresse des Ortes, an dem der Kläger seine Arbeit verrichtet, “…/…”, diese Adresse fällt in den Zuständigkeitsbereich der Istanbuler Arbeitsgerichte, der Kläger hat die Klage an dem Gericht eingereicht, an dem er seine Arbeit verrichtet, indem er von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, daher sollte der Streitfall vor dem 4. Istanbuler Arbeitsgericht verhandelt und abgeschlossen werden.
Schlussfolgerung Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 22.06.2016 einstimmig beschlossen, das 4. Arbeitsgericht Istanbul als Gerichtsstand gemäß den Artikeln 21 und 22 der ZPO Nr. 6100 zu bestimmen.
