
in dem Fall, in dem die Einrede der Unzuständigkeit vom Gericht nicht gehört werden kann, keine fristgerechte Einrede der Unzuständigkeit erhoben wird – die Einrede der Unzuständigkeit ist zurückzuweisen
T.C. URTEIL
- Zivilkammer
Grundlage: 2016/2068
Entscheidung: 2016/10869
Entscheidungsdatum: 16.06.2016
AUFHEBUNG DER EINREDE – DAS GERICHT STELLT FEST, DASS DIE EINREDE DER UNZUSTÄNDIGKEIT UNZULÄSSIG IST – IN DER RECHTSSACHE WURDE KEINE FRISTGERECHTE EINREDE DER UNZUSTÄNDIGKEIT ERHOBEN – ES WAR ZU ENTSCHEIDEN, DIE EINREDE DER UNZUSTÄNDIGKEIT ZURÜCKZUWEISEN – AUFHEBUNG DES URTEILS
ZUSAMMENFASSUNG: Das Gericht beschließt, die Einrede der Unzuständigkeit zurückzuweisen, da sie unzulässig ist (Art. 19/f.II ZPO). Da die Einrede der Unzuständigkeit nicht fristgerecht erhoben wurde, muss das Gericht die Einrede der Unzuständigkeit zurückweisen, während die Entscheidung, dass das Gericht unzuständig ist, die Aufhebung des Urteils erforderlich macht.
(Art. 67 des Gesetzes Nr. 2004) (Art. 19 des Gesetzes Nr. 6100)
Fall und Entscheidung: Am Ende der Verhandlung über die Aufhebung des Einspruchsverfahrens zwischen den Parteien wurde die Akte geprüft und die Akte wurde auf die Berufung gegen die Entscheidung geprüft, die wegen der Unzuständigkeit des Gerichts aus den im Urteil geschriebenen Gründen durch den Anwalt des Klägers innerhalb der Frist erlassen wurde.
Der Anwalt des Klägers beantragte die Aufhebung des Widerspruchs, die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 20 % der verweigerten Zwangsvollstreckung mit der Begründung, dass der Beklagte sich gegen das eingeleitete Verfahren zur Einziehung der im Voraus gezahlten Eisenpreise gewehrt habe, weil zwischen dem Kundenunternehmen und dem Beklagten ein Kaufvertrag über den Kauf und Verkauf von Eisen geschlossen worden sei, der Eisenpreis im Voraus gezahlt worden sei, der Beklagte das Eisen jedoch nicht geliefert habe und der Beklagte sich gegen das eingeleitete Verfahren zur Einziehung der im Voraus gezahlten Eisenpreise gewehrt habe.
Der Anwalt des Beklagten verteidigte sich, dass die Behauptungen des Klägers nicht wahr seien, und beantragte die Abweisung der Klage.
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte die Zuständigkeit des Gerichts rechtzeitig gerügt hatte, erklärte, dass das Gericht in Fethiye zuständig sei und dass der Erfüllungsort des Vertrags und der Wohnsitz des Beklagten im vorliegenden Fall das Gericht in Fethiye sei, und beschloss, die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts abzuweisen, und dass das Zivilgericht erster Instanz in Fethiye als Handelsgericht zuständig sei; gegen diese Entscheidung legte der Anwalt des Klägers Berufung ein.
Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 16.09.2014 zugestellt, der Beklagtenanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 30.09.2014 (betitelt als unsere ersten Einwendungen) die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um zwei Wochen und die Zustellung der ergänzenden Schriftstücke zur Klageschrift mit der Begründung, dass diese nicht zugestellt wurden, rügte die Zuständigkeit, gab aber das zuständige Gericht nicht an. Das Gericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass der Vermerk auf dem Zustellungsdokument über die Zustellung des Klageantrags fehlerhaft sei und die Verlängerung der Antwortfrist nicht rechtzeitig beantragt worden sei. In der Einspruchsschrift gegen diesen Zwischenbescheid wurde auch eine Zuständigkeitseinrede erhoben, das zuständige Gericht aber nicht angegeben. Mit Zwischenbescheid vom 22.12.2012 entschied das Gericht, die Beantwortungsfrist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zustellung zu verlängern. Mit dem Antrag vom 12.01.2015 erhob der Anwalt des Beklagten erneut Einspruch gegen die Zuständigkeit und gab diesmal das Gericht von Fethiye als zuständiges Gericht an.
In den Fällen, in denen die Zuständigkeit nicht abschließend geklärt ist, muss der Beklagte, damit das Gericht die Einrede der Zuständigkeit prüfen kann, das nach seiner Auffassung zuständige Gericht angeben, oder, wenn es mehrere zuständige Gerichte gibt, eines von ihnen in dieser Einrede angeben. Andernfalls weist das Gericht die Einrede der Unzuständigkeit als unzulässig zurück (Art. 19/f.II StPO). Da im konkreten Fall keine fristgerechte Einrede der Unzuständigkeit im Rahmen des oben erläuterten Verfahrens erhoben wurde, widerspricht es dem Verfahren und dem Gesetz, die Unzuständigkeit des Gerichts wie geschrieben festzustellen, während die Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden sollte.
Fazit Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 16.06.2016 einstimmig beschlossen, dass die Entscheidung des Gerichts ABGELEHNT wird und der Gebührenvorschuss auf Antrag zurückerstattet wird.
