
Ermittlung und Würdigung der Rechtslage durch Auswertung aller Beweise, indem dem Angeklagten die CD-Bilder gezeigt werden und er gefragt wird, ob die Person auf den Bildern er selbst ist
T.C. URTEIL
- Strafkammer
Haupt: 2016/6617
Entscheidung: 2016/8693
Entscheidungsdatum: 30.06.2016
STRAFTATBESTAND DES MISSBRAUCHS VON BANK- ODER KREDITKARTEN – ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG DER RECHTSLAGE DURCH AUSWERTUNG ALLER BEWEISMITTEL, INDEM DEM BESCHULDIGTEN DIE CD-BILDER GEZEIGT WERDEN UND ER GEFRAGT WIRD, OB ES SICH BEI DER PERSON AUF DEN BILDERN UM IHN SELBST HANDELT – UNVOLLSTÄNDIGE ERMITTLUNG
ZUSAMMENFASSUNG: Der Kontoauszug der Bankkarte des Klägers, die dem Kläger zum Tatzeitpunkt gehörte, sollte eingeholt werden, und die Bilder der Geldautomatenkamera des betreffenden Zeitraums sollten bei der betreffenden Bank angefordert werden, um festzustellen, von welchem Geldautomaten und zu welchem Zeitpunkt die Geldabhebung am Tatzeitpunkt vorgenommen wurde, und wenn möglich, sollten der Beschuldigte und der Kläger … und der Zeuge … von Angesicht zu Angesicht gegenüberzustellen, wenn dies nicht möglich ist, den Identifizierungsprozess durchzuführen, indem dem Kläger und dem Zeugen die zur Identifizierung geeigneten Fotos des Angeklagten vom Hals aus gezeigt werden, die zur Identifizierung geeigneten Fotos des Angeklagten und die CD-Aufzeichnungen der CD in der gerichtlichen Verwahrung und die CD-Aufzeichnungen der Bilder der Geldautomaten, an denen die Geldabhebung stattfand, unter Angabe der Transaktionszeiten daraufhin zu untersuchen, ob der Angeklagte auf den Bildern zu sehen ist, Indem man dem Angeklagten die CD-Bilder zeigt und ihn fragt, ob die Person auf den Bildern er selbst ist oder nicht, sollten alle Beweise gesammelt und zusammen ausgewertet werden, und der Rechtsstatus des Angeklagten sollte entsprechend dem Ergebnis bestimmt und gewürdigt werden.
(5237 S. K. art. 53, 58, 245) (5271 S. K. art. 226) (ANY. COURT. 08.10.2015 T. 2014/140 E. 2015/85 K.)
Fall und Entscheidung: Die Anforderungen wurden diskutiert und berücksichtigt:
1- Der Kontoauszug der Bankkarte des Beschwerdeführers, die dem Beschwerdeführer am Tag der Straftat gehörte, sollte eingeholt werden, und die Bilder der Geldautomatenkamera des relevanten Zeitraums sollten von der betreffenden Bank angefordert werden, um festzustellen, von welchem Geldautomaten und zu welchem Zeitpunkt die Abhebung des Geldes am Tag der Straftat vorgenommen wurde, und wenn möglich, sollten der Angeklagte und der Beschwerdeführer … und der Zeuge … von Angesicht zu Angesicht gegenüberzustellen, wenn dies nicht möglich ist, den Identifizierungsprozess durchzuführen, indem dem Kläger und dem Zeugen die zur Identifizierung geeigneten Fotos des Angeklagten vom Hals aus gezeigt werden, eine sachverständige Untersuchung der zur Identifizierung geeigneten Fotos des Angeklagten und der CD-Aufzeichnungen der CD in der gerichtlichen Verwahrung und der CD-Aufzeichnungen der Bilder der Geldautomaten, an denen die Geldabhebung stattfand, durchzuführen, indem die Transaktionszeiten mitgeteilt werden, ob der Angeklagte auf den Bildern zu sehen ist, Während alle Beweise gesammelt und gemeinsam ausgewertet werden sollten, indem dem Angeklagten die CD-Bilder gezeigt werden und er gefragt wird, ob die Person auf den Bildern die Person auf den Bildern ist, sollte der Rechtsstatus des Angeklagten entsprechend dem Ergebnis bestimmt und gewürdigt werden, aber schriftliche Urteile mit unvollständigen Recherchen erstellt werden,
2- Nach der Annahme und Anwendung;
a) Nichtbeachtung der Tatsache, dass neben der Grundfreiheitsstrafe gemäß Artikel 245/1 des türkischen Strafgesetzbuches eine gerichtliche Geldstrafe verhängt werden sollte,
b) Einschränkung des Rechts auf Verteidigung durch die Entscheidung, die spezifische Vollstreckungsregelung für Wiederholungstäter gemäß Artikel 58 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 anzuwenden, was in der Anklageschrift und der Entscheidung über die Unzuständigkeit nicht dargelegt wurde, ohne dem Angeklagten, dessen Aussage bei der Festnahme gemacht und dessen Vorstrafenregister nicht gelesen wurde, das Recht auf zusätzliche Verteidigung gemäß Artikel 226 der Strafprozessordnung zu gewähren,
c) die Notwendigkeit einer Neubewertung von Artikel 53 der StPO gemäß dem Aufhebungsbeschluss des Verfassungsgerichts vom 08.10.2015 mit der Nummer 2014/140, Beschluss 2015/85, der nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt vom 24.11.2015 mit der Nummer 29542 in Kraft getreten ist,
Fazit: Am 30.06.2016 wurde einstimmig beschlossen, die Urteile gemäß den Artikeln 321 und 326 der Strafprozessordnung Nr. 1412 aufzuheben, die gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 aus diesen Gründen anzuwenden sind, unbeschadet der wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Höhe der Strafe, da die Berufungseinwände des Angeklagten in dieser Hinsicht als angemessen angesehen wurden.
