
Abschluss des Vollstreckungsverfahrens
Vollstreckung der Forderung im Nichtvollstreckungsverfahren
Bei der Zwangsvollstreckung ohne Urteil, die im Wege der allgemeinen Pfändung eingeleitet wird, wird das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt, wenn der Schuldner innerhalb von 7 Tagen Einspruch gegen den ihm vom Vollstreckungsamt zugestellten Zahlungsbefehl erhebt. Wird innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erhoben, werden der Zahlungsbefehl und das Vollstreckungsverfahren rechtskräftig.
Die Person, die den Zahlungsbefehl erhält, kann Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erheben, wenn sie der Meinung ist, dass sie keine solche Schuld hat oder die Schuld, die Gegenstand des Verfahrens ist, bezahlt hat. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ohne Urteil, das im Wege der allgemeinen Pfändung eingeleitet wird, wird der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl an die Vollstreckungsdirektion gerichtet, die den Zahlungsbefehl versandt hat. Befindet sich der Schuldner jedoch an einem anderen Ort als dem, an dem das Verfahren eingeleitet wurde, kann der Einspruch auch bei einem anderen Vollstreckungsamt eingelegt werden. In diesem Fall begibt sich der Schuldner zum nächstgelegenen Vollstreckungsamt und reicht den Einspruch beim diensthabenden Vollstreckungsamt ein, und das Einspruchsdokument wird vom diensthabenden Vollstreckungsamt an das zugehörige Vollstreckungsamt gesandt.
Mit demselben Antrag an das Vollstreckungsamt kann sowohl das Vollstreckungsamt als auch die verfahrensgegenständliche Forderung angefochten werden. Wird neben dem Widerspruch gegen die Forderung auch der Ort des Vollstreckungsverfahrens beanstandet, muss der Widerspruch gegen die Zulassung zusammen mit dem Widerspruch gegen die Forderung erfolgen.
Die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Schuldners wird bei der Einrede der Forderung im Vollstreckungsverfahren ohne Urteil, das im Wege der allgemeinen Pfändung eingeleitet wird, nicht geprüft. Das Vollstreckungsverfahren endet mit dem Einspruch. Um den Widerspruch des Schuldners zu beseitigen und das Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung seiner Forderungen fortzusetzen, muss der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten beim Vollstreckungsgericht eine Klage auf Beseitigung des Widerspruchs oder innerhalb eines Jahres bei den ordentlichen Gerichten auf Aufhebung des Widerspruchs einreichen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Widerspruchsantrags an den Gläubiger.
Erledigungsfrist für Vollstreckungsverfahren
Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahren kann gegen eine Forderung, die Gegenstand eines Vollstreckungstitels ist, kein Einspruch erhoben werden. Der Schuldner kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides beim Vollstreckungsgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Gründen wie „Zahlung der Schuld, Stundung der Schuld, Verjährung der Forderung“ unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. Im Gegensatz zum Einspruch wird die Vollstreckung mit dem Antrag auf Aussetzung nicht automatisch eingestellt. Wenn die Zahlung, der Aufschub oder die Verjährung nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids eingetreten sind, ist der Antrag auf Aussetzung nicht von der Frist abhängig. Im Gegensatz zum Verfahren ohne Vollstreckung ist für die Aussetzung des Verfahrens ein Gerichtsbeschluss erforderlich.
Beendigungsfrist für das wechselrechtliche Verfahren
Der Schuldner kann innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrags Einspruch gegen die Forderung, die Vollmacht und die Unterschrift erheben, wobei der Einspruch gegen die Unterschrift im Gegensatz zu den anderen Einsprüchen deutlich und gesondert erfolgen muss, da sonst kein gültiger Einspruch gegen die Unterschrift vorliegt.
Neben der 5-tägigen Einspruchsfrist ab Zustellung des Zahlungsbefehls hat der Schuldner eine 10-tägige Zahlungsfrist ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Zahlt der Schuldner die Schuld und die Verfahrenskosten nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls, kann der Gläubiger die Pfändung des Vermögens des Schuldners beantragen.
